Inhalt

Text gilt ab: 30.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Zweck der Förderung

Die Förderung soll parteinahe politische Stiftungen und Vereine in die Lage versetzen, die von ihnen betriebenen Bildungseinrichtungen zu erhalten sowie wirtschaftlich und auf einem zeitgemäßen Standard zu betreiben.