Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 

Die Zuwendungen werden als institutionelle Förderung in Form einer Festbetragsfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2 

Zuwendungsfähige Ausgaben sind
a)
Personalausgaben für dauerhaft tätige Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers sowie für Zeit- und Aushilfskräfte,
b)
Ausgaben für den laufenden Geschäftsaufwand, einschließlich Mieten und Nebenkosten für vom Zuwendungsempfänger genutzte Räume,
c)
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von dem Zuwendungszweck dienenden Seminaren, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen, einschließlich Honoraren für Referenten oder Tagungsleiter,
d)
Reisekosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers, sowie Zuschüsse zu Reisekosten an Teilnehmerinnen und Teilnehmer für vom Zuwendungsempfänger organisierte oder durchgeführte Exkursionen oder Bildungsreisen sowie
e)
Ausgaben für investive Aufwendungen für dem Zuwendungszweck dienliche Gerätschaften.

5.3 

1Der dem einzelnen Zuwendungsempfänger gewährte Festbetrag zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben bemisst sich für jedes Haushaltsjahr als Anteil der für Zuwendungen insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wie folgt:
2Die Anteile bemessen sich im Verhältnis der prozentualen Verteilung der bei den jeweils letzten vier Wahlen zum Landtag für diese Fraktionen abgegebenen gültigen Gesamtstimmen. 3Bei dieser Berechnung bleiben Gesamtstimmen, die für Fraktionen abgegeben wurden, die keinem geförderten Zuwendungsempfänger nahestehen, oder für Parteien, die nicht im Landtag in Fraktionsstärke vertreten sind, außer Betracht. 4Nr. 4.5 bleibt unberührt.
5Maßgeblich für die Berechnung sind die zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorliegenden Wahlergebnisse.

5.4 

1Bei dieser Bemessung der Anteile werden die vier SPD-nahen politischen Stiftungen und Vereine (Gesellschaft für Politische Bildung – Akademie Frankenwarte, Georg-von-Vollmar-Akademie, Franken-Akademie-Schloss Schney und Bayerisches Seminar für Politik) wie eine behandelt. 2Über die Aufteilung des auf die der SPD nahestehenden politischen Stiftungen und Vereine entfallenden Zuwendungsanteils entscheiden diese unter Federführung der Georg-von-Vollmar Akademie selbst. 3Die Entscheidung über die Aufteilung ist dem Staatsministerium spätestens am 1. August des Förderjahres mitzuteilen.

5.5 

1In den Zuwendungsbescheiden ist darauf hinzuweisen, dass die Zuwendung nur zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen der politischen Bildungsarbeit verwendet werden darf. 2Sinken die tatsächlichen Ausgaben unter die Höhe der bewilligten Zuwendung, so rechtfertigt dies die teilweise Rückforderung. 3Eine entsprechende Auflage bzw. auflösende Bedingung ist in die Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide aufzunehmen.

5.6 

1Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen. 2Ausnahmen hiervon kann die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorsehen.