Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

1Der Antrag auf Förderung in einem Haushaltsjahr ist durch den Zuwendungsempfänger bis zum Ablauf des vorhergehenden Haushaltsjahres, spätestens drei Monate nach Verabschiedung des jeweiligen Haushaltes schriftlich beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) einzureichen. 2Er muss Angaben zu sämtlichen in dieser Richtlinie erheblichen Voraussetzungen der Gewährung der Zuwendung enthalten. 3Dem Antrag ist ein vom zuständigen Organ des Zuwendungsempfängers bestätigter Haushalts- und Wirtschaftsplan für den Bewilligungszeitraum beizufügen.

6.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

1Die Zuwendungen werden vom Zuwendungsempfänger durch Mittelabruf beim Staatsministerium angefordert, wenn und soweit sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. 2Die Auszahlung erfolgt durch das Staatsministerium.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

1Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie gewährt wurde, nachzuweisen. 2Der Sachbericht muss auch Angaben zu den vom Zuwendungsempfänger durchgeführten Veranstaltungen im Rahmen des Zuwendungszwecks einschließlich der Anzahl der jeweiligen Teilnehmenden enthalten (Erfolgskontrolle). 3Bei Veranstaltungen soll der Nachweis der Teilnehmerzahl durch Teilnehmerlisten geführt werden. 4Bei gebührenpflichtigen Veranstaltungen kann der Nachweis auch über die Anmeldung und Bezahlung der Teilnahmegebühr erfolgen. 5Für Veranstaltungen, die mit online-Formaten abgehalten werden, ergibt sich die Anzahl der Teilnehmenden aus
a)
der Anzahl der Personen, die sich angemeldet haben, oder
b)
der Anzahl der Personen, die teilgenommen haben.
6Der Nachweis der Anzahl der Teilnehmenden ist entweder durch geeignete Auswertungen der aufgezeichneten Daten des verwendeten digitalen Formats zu führen oder durch die schriftliche Bestätigung der Dozentin oder des Dozenten bzw. des Veranstalters zu erbringen.

6.4 Prüfungsrechte

1Das Staatsministerium prüft den Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung. 2Die Prüfungsrechte des Obersten Rechnungshofes gemäß Art. 91 BayHO bleiben hiervon unberührt.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

1Soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die VV zu Art. 44 BayHO sowie die ANBest-I. 2Letztere sind dem jeweiligen Bewilligungsbescheid beizufügen.