Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

1Zuwendungen werden ausschließlich an solche parteinahen politischen Stiftungen und Vereine gezahlt, die rechtlich und tatsächlich von der ihnen jeweils nahestehenden Partei unabhängig sind und ihre Aufgaben selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit wahrnehmen sowie in ihrer Bildungsarbeit Zielvorstellungen verfolgen, die verfassungskonform sind und einer dauerhaften Grundströmung entsprechen. 2Die Stiftungen und Vereine müssen sich in ihren Bildungsinhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung bekennen.

4.2 

Gefördert werden nur parteinahe politische Stiftungen und Vereine, die ein gewisses Maß an in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nachhaltiger Präsenz aufweisen; dies wird in der Regel durch ein mehr als fünfjähriges verfassungsgemäßes Wirken und Handeln der Stiftung bzw. des Vereins dokumentiert.

4.3 

1Die Förderung setzt außerdem die Anerkennung als „ihr nahe stehend“ durch den bayerischen Landesverband einer politischen Partei, die im Jahr der Förderung des Zuwendungsempfängers sowie in der dem Förderjahr vorhergehenden Legislaturperiode im Landtag in Fraktionsstärke vertreten ist, voraus. 2Jeder Landesverband einer solchen Partei kann nur eine Einrichtung als „ihr nahe stehend“ im Sinne der Förderfähigkeit anerkennen.

4.4 

Die Förderfähigkeit der bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in der Förderung befindlichen Zuwendungsempfänger wird von den Nrn. 4.2 und 4.3 nicht berührt.

4.5 

Die Zuwendung entfällt, wenn die Partei nach Nr. 4.3, der der Zuwendungsempfänger nahesteht, in drei aufeinanderfolgenden Legislaturperioden im Landtag nicht mehr in Fraktionsstärke vertreten ist.