Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand und Förderung

1Gefördert wird die politische Bildungsarbeit der Zuwendungsempfänger.
2Nicht förderfähig sind:
a)
Veranstaltungen, die ganz oder überwiegend der allgemeinen Erwachsenenbildung, der beruflichen Fortbildung oder Umschulung dienen,
b)
Veranstaltungen, die außerhalb Bayerns durchgeführt werden,
c)
Maßnahmen, welche die gebotene Distanz zu der den Zuwendungsempfängern jeweils nahestehenden Partei verletzen.
3Soweit ein Zuwendungsempfänger auch nicht förderfähige Veranstaltungen und Maßnahmen durchführt, sind diese von der förderfähigen politischen Bildungsarbeit organisatorisch und finanziell abzugrenzen. 4Einzelne durchgeführte politische Bildungsreisen im Rahmen der auf Bayern bezogenen politischen Bildungsarbeit sind förderfähig. 5Die Veranstaltungen müssen jeder oder jedem Interessierten offenstehen und von geeigneten Kräften durchgeführt werden.