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Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für parteinahe politische Stiftungen und Vereine
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 2. Dezember 2021, Az. VII.5-BS1770.1/4
(BayMBl. Nr. 888)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für parteinahe politische Stiftungen und Vereine vom 2. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 888), die durch Bekanntmachung vom 13. November 2024 (BayMBl. Nr. 578) geändert worden ist
1Politische Bildung dient der Vermittlung von Kenntnissen und Grundhaltungen für das Agieren der Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Raum. 2Dabei geht es zunächst einmal um die Aneignung von Faktenwissen über politische Systeme und Ordnungen, internationale und globale Zusammenhänge, zeitgeschichtliche Ereignisketten und einzelne Politikfelder. 3Neben der Vermittlung von Fakten steht mit ebenso großer Gewichtigkeit die Vermittlung von Haltungen, Einstellungen und Verfahren. 4Grundsätzlich geht es hier darum, Identifikation mit der pluralen, demokratischen Ordnung auf allen Ebenen – von der Kommune bis zur Europäischen Union – aufzubauen und sicherzustellen sowie die dazu notwendigen Voraussetzungen und Einstellungen näherzubringen. 5Gerade im Hinblick auf die Vermittlung von werteorientierten politischen Grundeinstellungen und die Ausgestaltung politischer Kultur kommt den parteinahen politischen Stiftungen und Vereinen eine besondere Bedeutung zu. 6Die Förderung dieser von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängigen Institutionen, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit der politischen Bildungsarbeit widmen, liegt im staatlichen Interesse. 7Eine derartige staatliche Förderung gibt es daher sowohl auf Bundesebene als auch in allen Ländern. 8Voraussetzung hierfür ist, dass die parteinahen politischen Stiftungen und Vereine auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den Parteien wahren. 9Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sich auch die Zwecksetzungen der parteinahen politischen Stiftungen und Vereine von dem auf die Erringung politischer Macht und deren Ausübung gerichteten Wettbewerb zwischen den Parteien deutlich voneinander abzuheben. 10Die parteinahen politischen Stiftungen und Vereine sind daher gehalten, bei der Konzipierung ihrer Projekte und Maßnahmen auf eine sorgfältige Abgrenzung ihrer politischen Bildungsarbeit aus Mitteln des Freistaates Bayern zu der politischen Arbeit der ihnen jeweils nahestehenden Partei zu achten.
11Insbesondere dürfen die Stiftungen und Vereine nicht in den Wettbewerb der Parteien eingreifen und geldwerte Leistungen an nahestehende Parteien, Wahlkampfhilfe, Kreditgewährung, An- und Verkauf von Mitgliederzeitungen, Verbreitung von Werbematerial, Anzeigen, Einsatz von Personal, geschlossene Schulungsveranstaltungen für aktiv am Wahlkampf Beteiligte, Meinungsumfragen, soweit sie sich an einem aktuellen Informationsbedürfnis vor Wahlen orientieren, sowie Spenden tätigen. 12Der Freistaat Bayern gewährt daher gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 BayHO Zuwendungen zur Förderung der politischen Bildungsarbeit dieser parteinahen politischen Stiftungen und Vereine. 13Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 14Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus als Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
[Amtl. Anm.:] Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfG 2 BvE 5/83, BVerfGE 73, S. 1 ff.).