Inhalt
1.
Rechtsgrundlage und Zuwendungszwecke
1Nachfolgende Ziele sollen durch die Förderung der politischen Bildungsarbeit erreicht werden: 2Parteinahe politische Stiftungen und Vereine sollen
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das Interesse der Bevölkerung Bayerns an politischer Gestaltung auf kommunaler, Landes-, Bundes- und Europaebene aufgreifen und weiter steigern,
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die Informationsdichte erhöhen und dabei eine Vielfalt an politischen Themen abdecken und
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Beiträge zum politischen Austausch und zur politischen Kultur insgesamt leisten.
3Zur Beurteilung der Zielerreichung im Wege einer Erfolgskontrolle sind folgende Indikatoren zu erfassen:
- a)
1Tatsächlich stattgefundene Veranstaltungen pro Jahr. 2Als Veranstaltungen gelten Seminare, Tagungen, Informationstage, Podiumsdiskussionen, Konferenzen, Lesungen, Vorträge, Podcasts und Ähnliches mit jeweils mindestens sechs Teilnehmenden.
- b)
Teilnehmerzahl jeder durchgeführten Veranstaltung und aller Veranstaltungen insgesamt.
- c)
Veranstaltungen sollen insbesondere zu folgenden Themenbereichen durchgeführt werden:
- •
Demokratie, Verfassung, Grundrechte,
- •
Kommunalpolitik, Innenpolitik,
- •
Kulturpolitik,
- •
Schul-, Bildungs- oder Jugendpolitik,
- •
Sozial-, Wirtschafts-, Arbeitsmarkt-, Finanzpolitik,
- •
Nachhaltigkeit, Klima, Umwelt sowie
- •
europäische und internationale Politik.
- d)
Publikationen (auch online) sowie
- e)
erstelltes und ausgereichtes Informationsmaterial.
4Veranstaltungen, die mit online-Formaten abgehalten werden, können unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
- a)
Die Veranstaltung wird von einer Dozentin oder einem Dozenten geleitet, die oder der mit den Teilnehmenden kommuniziert;
- b)
die Teilnehmenden sind digital präsent (z. B. Anwesenheit in einem virtuellen Raum oder Teilnahme an einem Webinar);
- c)
die Veranstaltung findet als Gruppenprozess statt (auch Gruppenarbeitseinheiten, bei denen die Dozentin oder der Dozent nicht anwesend sind, können berücksichtigt werden, wenn sie im Programm der Veranstaltung ausgewiesen sind);
- d)
die Interaktion zwischen der Dozentin oder dem Dozenten und den Teilnehmenden ist möglich und
- e)
der Gesamtumfang derartiger Veranstaltungen darf grundsätzlich höchstens 50 v. H. der Veranstaltungen einer Einrichtung der politischen Bildung betragen.
5Satz 3 Buchst. a gilt für Veranstaltungen, die mit online-Formaten abgehalten werden, entsprechend.