Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Rechtsgrundlage und Zuwendungszwecke

1Nachfolgende Ziele sollen durch die Förderung der politischen Bildungsarbeit erreicht werden: 2Parteinahe politische Stiftungen und Vereine sollen
das Interesse der Bevölkerung Bayerns an politischer Gestaltung auf kommunaler, Landes-, Bundes- und Europaebene aufgreifen und weiter steigern,
die Informationsdichte erhöhen und dabei eine Vielfalt an politischen Themen abdecken und
Beiträge zum politischen Austausch und zur politischen Kultur insgesamt leisten.
3Zur Beurteilung der Zielerreichung im Wege einer Erfolgskontrolle sind folgende Indikatoren zu erfassen:
a)
1Tatsächlich stattgefundene Veranstaltungen pro Jahr. 2Als Veranstaltungen gelten Seminare, Tagungen, Informationstage, Podiumsdiskussionen, Konferenzen, Lesungen, Vorträge, Podcasts und Ähnliches mit jeweils mindestens sechs Teilnehmenden.
b)
Teilnehmerzahl jeder durchgeführten Veranstaltung und aller Veranstaltungen insgesamt.
c)
Veranstaltungen sollen insbesondere zu folgenden Themenbereichen durchgeführt werden:
Demokratie, Verfassung, Grundrechte,
Kommunalpolitik, Innenpolitik,
Kulturpolitik,
Schul-, Bildungs- oder Jugendpolitik,
Sozial-, Wirtschafts-, Arbeitsmarkt-, Finanzpolitik,
Nachhaltigkeit, Klima, Umwelt sowie
europäische und internationale Politik.
d)
Publikationen (auch online) sowie
e)
erstelltes und ausgereichtes Informationsmaterial.
4Veranstaltungen, die mit online-Formaten abgehalten werden, können unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
a)
Die Veranstaltung wird von einer Dozentin oder einem Dozenten geleitet, die oder der mit den Teilnehmenden kommuniziert;
b)
die Teilnehmenden sind digital präsent (z. B. Anwesenheit in einem virtuellen Raum oder Teilnahme an einem Webinar);
c)
die Veranstaltung findet als Gruppenprozess statt (auch Gruppenarbeitseinheiten, bei denen die Dozentin oder der Dozent nicht anwesend sind, können berücksichtigt werden, wenn sie im Programm der Veranstaltung ausgewiesen sind);
d)
die Interaktion zwischen der Dozentin oder dem Dozenten und den Teilnehmenden ist möglich und
e)
der Gesamtumfang derartiger Veranstaltungen darf grundsätzlich höchstens 50 v. H. der Veranstaltungen einer Einrichtung der politischen Bildung betragen.
5Satz 3 Buchst. a gilt für Veranstaltungen, die mit online-Formaten abgehalten werden, entsprechend.