Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Zuwendungsempfänger

1Die Zuwendungen werden an im Freistaat Bayern mehrjährig mit einer eigenen Geschäftsstelle ansässige und existente parteinahe politische Stiftungen und Vereine verausgabt. 2Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern haben. 3Führt ein Zuwendungsempfänger in nicht unbeträchtlichem Umfang Bildungsveranstaltungen außerhalb Bayerns durch, so entfällt der Anspruch auf eine Förderung.