Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 19.07.2023
5.
Zuständigkeit für Entscheidungen nach Nr. 3 und Nr. 4 dieses Teils A
Für Entscheidungen nach Nr. 3 und Nr. 4 dieses Teils A sind zuständig
a)
für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien die Regierungen als unmittelbare Schulaufsichtsbehörden gemäß Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d BayEUG und
b)
für Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten des Staatministeriums für Unterricht und Kultus gemäß Art. 114 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 BayEUG.