2.
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung
2.1
Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung sind der Schulaufsichtsbehörde (Teil A Nr. 5) rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
2.2
1Soweit die Lehrkraft über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworbene Lehrerberufsqualifikation verfügt und dieser entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist ihre Einstellung und Verwendung genehmigungsfrei. 2Dies trifft z. B. auf folgende Lehrerberufsqualifikationen zu:
- –
-
Schulartbezogene bayerische Lehramtsbefähigung nach BayLBG, QualVFL, ZAPOFIB oder ZLSFbAV,
- –
-
schulartbezogene innerdeutsche Lehramtsbefähigung aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland,
- –
-
Lehrerberufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworben wurde, wenn sich diese auf die jeweilige Schulart bezieht oder sie umfasst.
2.3
Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung von Lehrkräften mit einer in Bayern erworbenen Lehramtsbefähigung, die an folgenden dem Lehramt zugeordneten Schularten in Unterrichtsfächern verwendet werden, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben:
Bezeichnung des Lehramts
|
Schulart
|
Lehramt an Gymnasien
|
berufliche Schulen
|
Lehramt an Realschulen
|
Wirtschaftsschulen
|
Geistliche mit Pfarrkonkurs oder der theologischen Anstellungsprüfung
|
berufliche Schulen
|
Fachlehrkräfte gem. ZAPO-F II in der jeweils gültigen Fassung
|
Berufsschulen, Berufsfachschulen mit Ausnahme der Berufsfachschulen für Musik, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien
|
2.4
Die Regelung unter Teil A Nr. 2.3 für die Lehrämter an Gymnasien und Realschulen gilt entsprechend für die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften mit einer außerhalb Bayerns erworbenen Lehramtsbefähigung, die nach Feststellung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gem. Art. 7 Abs. 2 oder Art. 22 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes einer in Bayern erworbenen Lehramtsbefähigung entspricht.
2.5
1Lehrkräfte mit einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Gymnasien, die gem. Nr. 4.2.3 Spiegelstrich 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Einsatz von Lehrkräften an privaten Grundschulen, Haupt-/Mittelschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom 11. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 250) für den Einsatz in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 des Gymnasiums nachqualifiziert sind, können auch an Beruflichen Oberschulen in den Unterrichtsfächern eingesetzt werden, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben. 2Die entsprechende Einstellung und Verwendung der Lehrkräfte an Beruflichen Oberschulen auf Probe ist parallel zur Nachqualifikation am Gymnasium möglich. 3In den Prüfungsfächern darf der Einsatz während der Nachqualifikation nur in den Fächern und Jahrgangsstufen erfolgen, in denen die Lehrkräfte auch am Gymnasium eingesetzt werden. 4Hinsichtlich der Probezeit gelten die unten in Teil A Nr. 3.2 genannten Vorgaben entsprechend.
2.6
Keiner Genehmigung bedarf die nebenberufliche oder nebenamtliche Verwendung von Lehrkräften, welche die fachlichen Voraussetzungen für das Lehramt der Fachlehrer gem. ZAPOFIB oder QualVFL erfüllen im fachpraktischen Unterricht an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien.
2.7
Keiner Genehmigung bedarf die nur kurzzeitige Verwendung von nach Teil A Nr. 2.3 oder Teil A Nr. 2.4 eingestellten Lehrkräften in Unterrichtsfächern, auf die sich Vorbildung und Ausbildung nicht bezogen haben (sog. „fachfremder“ Unterrichtseinsatz), oder an anderen Schularten als den in der rechten Spalte in der Tabelle unter Teil A Nr. 2.3 zugeordneten.
2.8
Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung sind ferner möglich, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Nr. 1 von Teil B, Teil C oder Teil D dieser Bekanntmachung erfüllt sind.