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2236.2.2-K Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen – Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Juli 2023, Az. VI.7-BP9001.2/70/2 (BayMBl. Nr. 399)
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Teil A Allgemeine Bestimmungen
1. Persönliche Eignung
2. Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung
3. Genehmigungsbedürftige Einstellung und Verwendung
4. Genehmigung von nebenamtlichen und nebenberuflichen Schulleiterinnen und Schulleitern
5. Zuständigkeit für Entscheidungen nach Nr. 3 und Nr. 4 dieses Teils A
Teil B Besondere Bestimmungen für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens
Teil C Besondere Bestimmungen für sozialpädagogische und sozialpflegerische Schulen
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Teil D Besondere Bestimmungen für andere als die von den Teilen B und C erfassten Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien und Beruflichen Oberschulen
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Teil E Schlussbestimmungen
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 19.07.2023
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1.
Persönliche Eignung
Voraussetzung für den Einsatz und die Verwendung ist das Vorliegen der persönlichen Eignung gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und Art. 94 Abs. 2 BayEUG.