Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 19.07.2023
3.
Genehmigungsbedürftige Einstellung und Verwendung

3.1

Der Genehmigung bedarf
die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften, sofern die Voraussetzungen von Teil A Nr. 2 nicht vorliegen,
die nicht nur kurzzeitige Verwendung von in Teil A Nr. 2 genannten eingestellten Lehrkräften an anderen Schularten als den in Teil A Nr. 2 zugeordneten sowie
die nicht nur kurzzeitige Verwendung von in Teil A Nr. 2 genannten eingestellten Lehrkräften in Unterrichtsfächern, auf die sich Vorbildung und Ausbildung nicht bezogen haben.

3.2 Genehmigungsvoraussetzungen; Genehmigung unter Vorbehalt

1Genehmigungsvoraussetzungen sind eine einschlägige fachliche Ausbildung sowie die pädagogische Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. 2Liegt lediglich eine einschlägige fachliche Ausbildung vor, kann die Genehmigung im Falle hauptberuflicher Tätigkeit nur unter Vorbehalt des Widerrufs für eine Probezeit von höchstens drei Jahren erteilt werden, sofern bundesrechtliche Mindestanforderungen dem nicht entgegenstehen. 3Im Falle nebenberuflicher oder nebenamtlicher Tätigkeit ist die Entscheidung über die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. 4Gleiches gilt für den Fall, dass der Nachweis einer erbrachten Lehrprobe fehlt. 5Während der Probezeit ist von der Schulaufsichtsbehörde die pädagogische Eignung der Lehrkraft zu beurteilen; die Feststellung der pädagogischen Eignung kann von der Teilnahme an Maßnahmen zum Erwerb der pädagogischen Qualifikation nach Maßgabe des Staatsministeriums abhängig gemacht werden. 6Nach dem Ergebnis der Beurteilung ist die Genehmigung entweder endgültig zu erteilen oder zu versagen.
7Die Anforderungen hinsichtlich der einschlägigen fachlichen Ausbildung nach Satz 1 gelten bei Vorliegen der in den jeweiligen Nr. 2 und Nr. 3 der Teile B und C dieser Bekanntmachung dargestellten Voraussetzungen als erfüllt.

3.3 Genehmigung in Ausnahmefällen

1Die Einstellung und Verwendung von Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Anforderungen an die fachliche Ausbildung gem. Teil A Nr. 3.2 Satz 7 nicht erfüllen, kann in Ausnahmefällen von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden, wenn die fachliche Befähigung für die Unterrichtstätigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird, ein Interesse an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers besteht und bundesrechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. 2Nr. 3.2 Sätze 2 bis 6 dieses Teils A gelten entsprechend.

3.4 Zeitpunkt der Antragstellung

1Die erforderliche Genehmigung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass über den Antrag in angemessener Frist vor der Einstellung und/oder Verwendung entschieden werden kann. 2Die Verwendung von Lehrkräften, die nach Teil A Nr. 3.3 der Genehmigung bedürfen, ist auch in dringenden Fällen vor der Genehmigung ohne Rücksprache mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Teil A Nr. 5) unzulässig.