Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 19.07.2023
Teil B
Besondere Bestimmungen für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens
Sind nachfolgend Vorgaben zu Inhalt und Umfang einschlägiger Studiengänge aufgeführt, beziehen sich diese jeweils auf einen Workload (ECTS-Punkte), der an der Hochschule abgelegt wurde; die Berücksichtigung von Leistungen, die außerhalb einer Hochschule, beispielsweise im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung, erbracht wurden, ist nicht zulässig.

1. Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung nach Teil A Nr. 2.8

1.1

an Berufsfachschulen für Pflege, Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe
Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.1.1

Pflegefachkräften mit mindestens sechs Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten drei Jahren), die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
20 ECTS-Punkte Pflege- und Gesundheitswissenschaften und
40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen,
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule für Pflegeberufe sowie
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben
für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.

1.1.2

Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
40 ECTS-Punkte Pflege- und Gesundheitswissenschaften,
40 ECTS-Punkte medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen und
60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den theoretischen Unterricht.

1.2

an Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
1Hinsichtlich des notfallmedizinischen Unterrichts sind Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin in angemessenem Umfang einzubinden.
2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.2.1

Notfallsanitätern mit mindestens 12 Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
20 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften und
40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule für Notfallsanitäter und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben
für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.

1.2.2

Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang bzw. einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
40 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften,
40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben
für den theoretischen Unterricht.

1.3

an Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten
1Hinsichtlich des Unterrichts ist ärztliches Personal mit vertiefter Erfahrung in den Bereichen Anästhesie- bzw. Operationstechnik in angemessenem Umfang einzubinden.
2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.3.1

Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens 12 Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
20 ECTS-Punkte Anästhesietechnik oder Operationstechnik und
40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben
für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.

1.3.2

Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
40 ECTS-Punkte Anästhesietechnik oder Operationstechnik,
40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben
für den theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.

1.4

an Berufsfachschulen für Medizinische Technologie
1Hinsichtlich des Unterrichts ist ärztliches Personal mit vertiefter Erfahrung in den Bereichen Laboratoriumsanalytik/Radiologie in angemessenem Umfang einzubinden.
2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.4.1

Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens 12 Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
20 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik und
40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule für Medizinische Technologie und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben
für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.

1.4.2

Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
40 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik,
40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben
für den theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.

1.5

an Berufsfachschulen für Diätassistentinnen und Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie sowie Massage
Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.5.1

Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens sechs Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen einschlägigen Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus absolviert haben, für den entsprechenden fachpraktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.

1.5.2

Personen, die einen einschlägigen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus absolviert haben absolviert haben, für den entsprechenden theoretischen Unterricht.

2. Genehmigungspflichtige Einstellung und Verwendung

Genehmigungsfähig aufgrund ihrer einschlägig fachlichen Ausbildung nach Teil A Nr. 3.2 sind an

2.1 Berufsfachschulen für Pflege

a)
Pflegefachpersonen mit mindestens sechs Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die ein Bachelorstudium oder ein Studium auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 20 ECTS Punkte im Bereich „Pflege- und Gesundheitswissenschaften“ nachweisen können, für den entsprechenden fachpraktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
b)
Personen, die ein Masterstudium oder ein Studium auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 40 ECTS Punkte in den Bereichen „medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen“ oder „Pflege- und Gesundheitswissenschaften“ nachweisen können, für den jeweils entsprechenden theoretischen Unterricht.

2.2 Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe und Krankenpflegehilfe

Personen mit einer Qualifikation nach Teil B Nr. 2.1.

2.3 Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

a)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter mit mindestens 12 Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und 20 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften nachweisen, für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
b)
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und 40 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen nachweisen, für den entsprechenden theoretischen Unterricht.

2.4 Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten

a)
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens 12 Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und 20 ECTS-Punkte Anästhesietechnik oder Operationstechnik sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.
b)
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und 40 ECTS-Punkte Anästhesietechnik und/oder Operationstechnik und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen für den entsprechenden theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.

2.5 Berufsfachschulen für Medizinische Technologie

a)
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens 12 Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und 20 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.
b)
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und 40 ECTS-Punkte Biochemische Analytik und/oder Physikalische Analytik und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen für den entsprechenden theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.

2.6 Berufsfachschulen für Diätassistentinnen und Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie sowie Massage

a)
1Personen mit einschlägiger Fachkraftausbildung im Gesundheitswesen, die mindestens 200 Stunden fachliche Weiterbildung sowie mindestens drei Jahre einschlägiger Berufserfahrung nachweisen können, für den entsprechenden fachpraktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung. 2Wird die nachzuweisende fachliche Weiterbildung durch ein Hochschulstudium nachgewiesen, reduziert sich die nachzuweisende einschlägige Berufserfahrung auf sechs Monate.
b)
Personen, die ein einschlägiges Masterstudium oder ein Studium auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben für den entsprechenden theoretischen Unterricht.

2.7 Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten

a)
Personen, die ein einschlägiges Masterstudium oder ein Studium auf entsprechendem Niveau, insbesondere in Pharmazie, abgeschlossen haben für den praktischen und theoretischen Unterricht.
b)
Personen mit einer pharmazeutisch-technischen Ausbildung und einer pädagogischen Zusatzqualifizierung (Lehr-PTAs) für die Mitwirkung an der Durchführung des praktischen Unterrichts.

3. Ausnahmeregelung für Lehrkräfte des fachlichen theoretischen Unterrichts

1Lehrkräfte des fachlichen theoretischen Unterrichts, die einen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben, können im Sinne einer handlungs- und kompetenzorientierten Unterrichtsgestaltung auch für den Unterricht in allgemeinbildenden Fächern genehmigt werden, sofern Lehrkräfte nach Teil A nicht zur Verfügung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen in diesem Fall vorab einschlägige Fortbildungsangebote besucht werden.

4. Bestandsschutz und Übergangsvorschriften

Hinsichtlich der Regelungen zum Bestandsschutz und möglicher Übergangsvorschriften sind die bundesrechtlichen Vorgaben sowie die insoweit ergangenen Hinweise und Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu beachten.