Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 19.07.2023
Teil C
Besondere Bestimmungen für sozialpädagogische und sozialpflegerische Schulen
Sind nachfolgend Vorgaben zu Inhalt und Umfang einschlägiger Studiengänge aufgeführt, beziehen sich diese jeweils auf einen Workload (ECTS-Punkte), der an der Hochschule abgelegt wurde; die Berücksichtigung von Leistungen, die außerhalb einer Hochschule, beispielsweise im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung, erbracht wurden, ist nicht zulässig.

1. Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung nach Teil A Nr. 2.8

1.1

an Fachakademien für Sozialpädagogik und Heilpädagogik, Fachschulen für Heilerziehungspflege, Heilerziehungspflegehilfe und Familienpflege, sowie Berufsfachschulen für Kinderpflege
Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von Personen,

1.1.1

die eine einschlägige hochschulische Qualifikation auf Bachelor- oder auf entsprechendem Niveau nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und eine einschlägige Aufstiegsfortbildung oder mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung nach Abschluss der einschlägigen hochschulischen Qualifikation nachweisen für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.

1.1.2

die eine einschlägige hochschulische Qualifikation auf Master- oder auf entsprechendem Niveau nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus nachweisen für den theoretischen Unterricht.

1.2

an Berufsfachschulen für Sozialpflege
Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften nach Teil B Nr. 1.1 und Teil C Nr. 1.1 für die entsprechenden Bereiche des fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts einschließlich der Praxisbegleitung.

2. Genehmigungspflichtige Einstellung und Verwendung

Genehmigungsfähig aufgrund ihrer einschlägig fachlichen Ausbildung nach Teil A Nr. 3.2 sind an

2.1

Fachakademien für Sozialpädagogik und Heilpädagogik, Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe, Heilerziehungspflege und Familienpflege sowie Berufsfachschulen für Kinderpflege
a)
Personen, die eine fachlich einschlägige hochschulische Qualifikation auf Bachelor- oder auf entsprechendem Niveau nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und eine einschlägige Aufstiegsfortbildung oder mindestens zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung nach Abschluss der einschlägigen hochschulischen Qualifikation nachweisen für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
b)
Personen, die eine fachlich einschlägige hochschulische Qualifikation auf Master- oder auf entsprechendem Niveau nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus nachweisen für den theoretischen Unterricht.

2.2 Berufsfachschulen für Sozialpflege

Personen mit einer Qualifikation nach Teil B Nr. 2.1 oder Teil C Nr. 2.1 für die entsprechenden Bereiche des fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts einschließlich der Praxisbegleitung.

3. Ausnahmeregelung für Lehrkräfte des fachlichen theoretischen Unterrichts

1Lehrkräfte des fachlichen theoretischen Unterrichts, die einen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben, können im Sinne einer handlungs- und kompetenzorientierten Unterrichtsgestaltung auch für den Unterricht in allgemeinbildenden Fächern genehmigt werden, sofern Lehrkräfte nach Teil A dieser Bekanntmachung nicht zur Verfügung stehen. 2Satz 1 gilt nicht für allgemeinbildende Fächer, die Teil der Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder von Abschlussprüfungen in der jeweiligen Ausbildungsrichtung sind.

4. Bestandsschutz und Übergangsvorschriften

Hinsichtlich der Regelungen zum Bestandsschutz und möglicher Übergangsvorschriften insoweit ergangenen Hinweise und Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu beachten.