Inhalt
4.
Genehmigung von nebenamtlichen und nebenberuflichen Schulleiterinnen und Schulleitern
1Im Hinblick auf die der Schulleitung in Art. 57 BayEUG zugewiesene Stellung und die damit verbundenen Aufgaben wird die Funktion einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters grundsätzlich hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Lehrkräften übertragen, die im Schulbereich bereits hinreichende berufspraktische Erfahrungen gesammelt haben, in der Regel durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einer Unterrichtstätigkeit an einer Schule als Lehrkraft. 2Die Schulleitung kann unterrichtlich nicht tätigen Personen übertragen werden, wenn ein anderes Mitglied der Schulleitung Lehrkraft der Schule ist; die Ansprüche an die berufspraktische Erfahrung nach Satz 1 gelten für dieses entsprechend.
3Die Leitung mehrerer, auch örtlich nicht verbundener Schulen ist möglich, wenn an allen mitgeleiteten Schulen eine fachkundige Stellvertretung durch eine Lehrkraft der jeweiligen Schule sichergestellt ist.
4Die nebenamtliche bzw. nebenberufliche Ausübung der Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters ist nur in Ausnahmefällen möglich, die in der besonderen organisatorischen Struktur der Schule begründet sind. 5Bei der Genehmigung von nebenamtlichen bzw. nebenberuflichen Schulleiterinnen und Schulleitern ist entsprechend restriktiv zu verfahren; für Berufsschulen kann sie nicht erteilt werden.
6Als besonders gelagerte Ausnahmefälle können ausschließlich anerkannt werden
- a)
-
die Neuerrichtung einer Schule, wenn – insbesondere bei neuen Ausbildungsangeboten – keine gesicherte Prognose für einen Betrieb auf Dauer abgegeben werden kann und es deshalb dem Schulträger nicht zuzumuten ist, eine hauptamtliche/hauptberufliche Schulleitung zu bestellen; die Genehmigung ist in diesem Fall auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu beschränken, eine einmalige Verlängerung der Genehmigung um zwei weitere Jahre kann aus besonderen Gründen erfolgen; diese Fristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Neuerrichtung der Schule;
oder
- b)
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ein besonderes Interesse an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Leitung von Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien aufgrund ihrer oder seiner besonderen fachlichen Qualifikation für an der betreffenden Schule eingerichtete spezielle Ausbildungsgänge.
7Bundesrechtliche Vorgaben bleiben von den vorgenannten Bestimmungen unberührt.