Inhalt
3.
Stützpunktschule
3.1
1Auf Reisen besuchen die Kinder beruflich Reisender am Ort ihres jeweiligen temporären Aufenthalts (z. B. Festplatz) die Schule der ihrer Stammschule entsprechenden Schulart (Stützpunktschule). 2Grund- und Mittelschulen werden vom Staatlichen Schulamt nach Rücksprache mit den zuständigen Kommunalbehörden in solchen Gemeinden als Stützpunktschulen benannt, in denen regelmäßig Veranstaltungen von Schaustellern und Zirkussen stattfinden. 3Grundsätzlich kann jede bayerische Schule als Stützpunktschule seitens der Schulaufsicht benannt werden.
3.2
Die Staatlichen Schulämter stellen den jeweiligen Stadtverwaltungen und Landratsämtern Informationen zur Weitergabe an die reisenden Familien zur Verfügung, aus denen die jeweiligen Stützpunktschulen hervorgehen.
3.3
1Die Stützpunktschulen sollen sich anhand der langfristig feststehenden Volksfest- und Jahrmarktstermine bzw. bekannten Zirkustermine auf ihre besondere Betreuungsaufgabe für die Dauer des Aufenthalts der reisenden Schülerinnen und Schüler einstellen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt in Absprache mit dem Staatlichen Schulamt eine Lehrkraft, die sich um die Schülerinnen und Schüler kümmert und sie gegebenenfalls als Gruppe betreut. 3Mit dieser Aufgabe kann – soweit vorhanden – auch eine Förderlehrkraft oder eine Lehrkraft der Mobilen Reserve beauftragt werden.
3.4
1Die reisenden Schülerinnen und Schüler werden entsprechend Art. 36 Abs. 3 Satz 3 BayEUG von der Schulleiterin oder dem Schulleiter entsprechend ihrem Alter und ihrem Leistungsstand einer Klasse zugewiesen. 2Sie nehmen dort am regulären Unterricht teil.
3.5
1In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik arbeiten diese Schülerinnen und Schüler anhand der von der Stammschule erhaltenen Schulbücher und Materialien. 2Die Lehrkraft der Stützpunktschule orientiert sich an den Lernplänen der Stammschule und dokumentiert in DigLu Beobachtungen zum Lernfortschritt, den behandelten Unterrichtsstoff sowie ggf. auch die Noten von Leistungserhebungen, an denen der Schüler bzw. die Schülerin teilgenommen hat. 3Sind besondere Fördermaßnahmen erforderlich, so können diese Schülerinnen und Schüler in diesen Fächern auch von der mit der Betreuung beauftragten Lehrkraft außerhalb des Klassenverbandes unterrichtet werden.
3.6
Aufgrund des reisebedingten Unterrichtsausfalls sollen den Schülerinnen und Schülern für die kurze Zeit an den Stützpunktschulen nach Möglichkeit auch zusätzliche Fördermaßnahmen angeboten werden.
3.7
1Kindern aus anderen europäischen Ländern, die vorübergehend eine Stützpunktschule besuchen und die über andere oder auch keinerlei Unterlagen und Schulbücher verfügen, soll eine angemessene schulische Betreuung ermöglicht werden. 2Die Stützpunktschule dokumentiert auf ähnliche Weise wie in DigLu den Schulbesuch und den behandelten Lernstoff.