2.
Stammschule
2.1
1Vollzeitschulpflichtige Kinder beruflich Reisender, die mit ihren Erziehungsberechtigten mitreisen, sind von diesen an einer Schule am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Freistaat Bayern anzumelden (Stammschule). 2Soweit nicht eine andere als eine Pflichtschule besucht werden soll, ist Stammschule diejenige Pflichtschule, in deren Schulsprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 42 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG]).
2.2
1Die Stammschule führt gemäß den §§ 37 ff. BaySchO die Schülerunterlagen, trägt Sorge für die Erfassung des besonderen Merkmals der Schülerinnen und Schüler im Verfahren der amtlichen Schulverwaltung (ASV) auf Grundlage von Art. 85a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayEUG und übernimmt die Registrierung der Stammschule sowie der Schülerin oder des Schülers sowie die Datenpflege in dem digitalen Verfahren „Digitales Lernen unterwegs (DigLu)“. 2Des Weiteren ist die Stammschule Ansprechpartner für die Stützpunktschulen und Bereichslehrkräfte in pädagogischen Fragen sowie in Fragen die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers betreffend.
2.3
1Die Stammschule übernimmt für die reisenden Schülerinnen und Schüler die Aufgabe der Schullaufbahnberatung, insbesondere im Hinblick auf die durch die Reisetätigkeit herausfordernde Situation für die Schülerinnen und Schüler. 2Die Stammschule stellt Lernpläne und Materialien für die bevorstehende Reisezeit zur Verfügung.
2.4
1Die zuständige Klassenleitung bereitet mit Unterstützung der Schulleitung und dem Lehrerkollegium mit den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten die Lernmöglichkeiten und Lernprozesse für die Reisezeit vor und begleitet das Lernen, soweit möglich, aus der Ferne. 2Sie hilft der von der Reise kommenden Schülerin oder dem Schüler, Lerndefizite aufzuarbeiten.
2.5
Da den Schülerinnen und Schülern wegen der Reisezeit deutlich weniger als die übliche Unterrichtszeit zur Verfügung steht, sollen Defizite nach Möglichkeit abgebaut werden, indem die Schülerinnen und Schüler in vorhandene Fördermaßnahmen einbezogen oder ggf. besondere Fördermaßnahmen im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten eingerichtet werden.
2.6
1Bei der Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern nach Maßgabe der Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 21 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) ist die Reisezeit der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. 2So sollten Schulbücher rechtzeitig ausgehändigt werden, damit sie zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zur Verfügung stehen. 3Gleiches gilt für die Bereitstellung eines mobilen Endgerätes aus dem Leihgerätepool der Schule, sofern ein solches benötigt wird und an der Stammschule verfügbar ist. 4Soweit die Stammschule kein Leihgerät zur Verfügung stellen kann, beschaffen die Erziehungsberechtigten erforderlichenfalls ein mobiles Endgerät als nicht lernmittelfreies Lernmittel, ggf. über eine bezuschusste Eigenbeschaffung im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die „Digitale Schule der Zukunft“ – Lernen mit mobilen Endgeräten vom 31. Mai 2024 (BayMBl. Nr. 278), die durch Bekanntmachung vom 16. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 232) geändert worden ist. 5Die gemäß Nr. 7.9 der Bekanntmachung am Bewilligungsverfahren des Förderantrags beteiligte Schule ist in diesem Fall die Stammschule.
2.7
Bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts werden die Schülerunterlagen gemäß § 39 BaySchO von der bisherigen an die neue Stammschule weitergegeben.
2.8
Die zuständige Klassenlehrkraft überprüft während der Reise die Vollständigkeit und Aussagekraft der Eintragungen an den jeweiligen Stützpunktschulen in DigLu.
2.9
Die Stammschule stellt die Zeugnisse der Schülerin oder des Schülers aus (Übertrittszeugnis, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis).
2.10
1Der Erwerb eines Schulabschlusses findet grundsätzlich an der Stammschule der Schülerin oder des Schülers statt. 2Diese sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, ggf. auch in enger Abstimmung mit einer bayerischen Stützpunktschule.