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Text gilt ab: 01.08.2025

1.   Kinder beruflich Reisender

1Kinder beruflich Reisender sind Kinder und Jugendliche insbesondere aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und von Puppenspielerinnen und Puppenspielern, aber z. B. auch Kinder von ambulanten Händlerinnen und Händlern, von Binnenschifferinnen und Binnenschiffern und mobilen Scherenschleiferinnen und Scherenschleifern.
2Kennzeichnend für diese Kinder und Jugendlichen ist, dass deren Erziehungsberechtigte häufig ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 Gewerbeordnung (GewO) ausüben oder als ständiges Personal mitreisen.
3Das kann für die Kinder beruflich Reisender bedeuten,
dass sie mit ihrer Familie als Lebens- und Erwerbsgemeinschaft in der Bundesrepublik und teilweise im europäischen Ausland reisen,
dass sie oft nur wenige Tage bis hin zu einigen Wochen an einem Ort verweilen,
dass sie in der Regel keinen oder nur in der Winterpause (Zeit, in der üblicherweise keine Märkte, Jahrmärkte und Volksfeste stattfinden) einen festen bzw. regelmäßigen Aufenthaltsort haben und
dass sie deshalb jedes Jahr eine Vielzahl an unterschiedlichen Schulen und Klassen besuchen.
4Wesensmerkmal für die berufliche Tätigkeit der Erziehungsberechtigten ist, dass diese nur an wechselnden Orten stattfinden kann und damit zwingend mit der Reise verbunden ist, was sie von Reisen aus beruflichem Anlass (z. B. Journalistinnen und Journalisten, Geschäftsreisende) unterscheidet.