Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 29.10.2001
3.
Sprechzeiten, Beratungsraum

3.1 Sprechzeiten

Die Tätigkeit der Beratung zählt zu den Dienstaufgaben der damit betrauten Lehrkraft. Zur Beratung von Schülern und Erziehungsberechtigten werden feste Sprechzeiten eingerichtet. Namen und Sprechzeiten der Beratungslehrkraft und des zuständigen Schulpsychologen sind an den Schulen durch Aushang bekannt zu geben.
Die Sprechstunden sollen so angesetzt werden, dass ihr Besuch für den Schüler in der Regel ohne Unterrichtsausfall möglich ist. Wenn sich eine solche Lösung infolge der spezifischen Verhältnisse einer Schule nicht anbietet, kann die Beratungslehrkraft oder der Schulpsychologe einen Schüler gegebenenfalls nach Voranmeldung auch während dessen Unterrichtszeit beraten. Mit der in der betreffenden Stunde unterrichtenden Lehrkraft ist Einvernehmen herzustellen.
Die Sprechzeiten werden jeweils zum 1. Oktober eines Jahres auf dem Dienstweg der zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Ein Abdruck wird der staatlichen Schulberatungsstelle übermittelt.
Die Gesamtdauer der anzusetzenden Sprechzeiten richtet sich nach der gewährten Anrechnung auf die Unterrichtspflichtzeit und dem Umfang der neben der Durchführung von Einzeluntersuchungen und Einzelberatungen anfallenden Tätigkeiten im Rahmen der Schulberatung.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass dem Verhältnis zwischen der gewährten Anrechnung und der Unterrichtspflichtzeit ein gleiches Verhältnis zwischen zeitlicher Beanspruchung in der Beratungstätigkeit und der Arbeitszeit der Beamten nach der Arbeitszeitverordnung entspricht.
Nach Bedarf finden auch während der Ferien Sprechzeiten statt.
Die Heranziehung von Beratungslehrkräften und Schulpsychologen zu Unterrichtsvertretungen erfolgt unter Beachtung der festgelegten bzw. vereinbarten Sprechzeiten in einem Umfang, der dem Maß des von ihnen zu erteilenden Unterrichts entspricht.

3.2 Beratungsraum

Die Schule stellt den Beratungsfachkräften zur Beratung ein Sprechzimmer und die notwendige Ausstattung, zur Verfügung.