Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 29.10.2001
2.
Zuständigkeit

2.1

Die Namen der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen werden dem Leiter der staatlichen Schulberatungsstelle von den Schulleitungen bzw. den Staatlichen Schulämtern mitgeteilt; Änderungen sind rechtzeitig anzuzeigen.

2.2 Staatliches Schulamt

Soweit im Zuständigkeitsbereich ein Bedarf besteht, kann das Staatliche Schulamt geeignete Maßnahmen zur Schulberatung für Grund-, Haupt- und Förderschulen anbieten. Es arbeitet ggf. mit den beruflichen Schulen, den Gymnasien und den Realschulen im Einzugsbereich zusammen. Maßnahmen dieser Art werden mit dem Leiter der zuständigen staatlichen Schulberatungsstelle abgestimmt; die Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

2.3 Staatliche Schulberatungsstellen

2.3.1

Die staatlichen Schulberatungsstellen sind den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien zugeordnet. Die Leiter der staatlichen Schulberatungsstellen sind in Angelegenheiten der Schulberatung ihre Stellvertreter.

2.3.2

Die Zuständigkeitsbereiche der staatlichen Schulberatungsstellen in Oberbayern sind wie folgt abgegrenzt:
staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost (beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, in Oberbayern-Ost): für die Landkreise Altötting, Berchtesgadener Land, Ebersberg, Erding, Freising, Miesbach, Mühldorf a. Inn, Rosenheim, Traunstein und die Stadt Rosenheim;
staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-West (beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West); für die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Eichstätt, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Landsberg a. Lech, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a.d. Ilm, Starnberg, Weilheim-Schongau und die Stadt Ingolstadt;
staatliche Schulberatungsstelle für München (beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in München): für die Landeshauptstadt München und den Landkreis München.