Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 29.10.2001
I.
Schulberatung ist ein Teil der schulischen Erziehungsaufgabe. Beratung von Schülern und Eltern ist daher Aufgabe einer jeden Schule und einer jeden Lehrkraft. Die Beratung soll den Schülern helfen, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten.
Angesichts der Vielfalt der Bildungswege und der zunehmenden Differenzierung des Unterrichts, angesichts auch der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungsprozesse, die zu erhöhten Anforderungen an Schule und Lehrkräfte führen, bedürfen die Schulen bei der Schulberatung besonderer Unterstützung; zu diesem Zweck werden Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen (schulische Beratungsfachkräfte) bestellt, die die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen und sich für die besonderen Beratungsaufgaben durch ein Studium qualifiziert haben.
Für die Aufgaben der Schulberatung, die über den Bereich einer Schule hinausgehen, sind staatliche Schulberatungsstellen eingerichtet. Sie stehen in Verbindung mit allen Schulen ihres Zuständigkeitsbezirkes und sind Informationsstellen für die Öffentlichkeit.
Schulberatung ist für die Ratsuchenden freiwillig, vertraulich und kostenlos; sie kann auch von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Anspruch genommen werden, die eine schulische Ausbildung in Bayern erstmals oder erneut beginnen wollen.