Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 29.10.2001
5.
Dienstreisen
Die Dienstvorgesetzten werden ermächtigt, den Schulpsychologen sowie den Beratungslehrkräften die zur Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben notwendigen Dienstreisen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs bis zur Dauer eines Tages allgemein schriftlich zu genehmigen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayRKG).
Maßgeblich dafür sind der örtliche Beratungsbedarf, die Dringlichkeit der Dienstreise sowie die gebotene Sparsamkeit.
Die Reisekostenabrechnungen der Schulpsychologen und der Beratungslehrkräfte, die z.B. vierteljährlich oder halbjährlich erstellt werden können, sind dem Dienstvorgesetzten vorzulegen; er stellt die sachliche Richtigkeit fest. Das Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges ist zusätzlich zu bestätigen.
Den Anträgen ist eine Aufstellung über die im gleichen Zeitraum durchgeführten Dienstreisen unter Angaben des Tages, des Ortes des Dienstgeschäftes, der jeweiligen zeitlichen Dauer (von ... bis ...) und des Zwecks beizufügen; von personenbezogenen Angaben (Name, Vorname) ist aus datenschutzrechtlichen Gründen abzusehen.