Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 29.10.2001
6.
Tätigkeitsbericht
Die Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen erstellen einen Tätigkeitsbericht über die Anzahl der Beratungsanlässe und ihre Tätigkeitsbereiche während des vorausgegangenen Schuljahres.
a)
Zwecke
Die Tätigkeitsberichte sind zum einen Grundlage einer bedarfsgerechten Planung künftiger Tätigkeiten durch die Staatlichen Schulberatungsstellen und das Staatsministerium und dienen der Qualitätssicherung der Staatlichen Schulberatung.
Zum anderen sind sie wichtige Grundlagen für die Bewertung der Beratungstätigkeit der Beratungslehrkräfte sowie der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Hinblick auf die dienstliche Beurteilung der Beamten.
b)
Erstellung
Die Beratungslehrkräfte sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen erstellen jährlich bis spätestens zum 15. August ihren Tätigkeitsbericht über das vom Staatsministerium zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Online-Portal.
c)
Inhalt
In den Tätigkeitsberichten stellen die Beratungslehrkräfte sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen die Anzahl ihrer Beratungsanlässe und ihre Tätigkeitsbereiche ausschließlich summarisch – ohne personenbezogene Daten von Ratsuchenden – dar.
d)
Einsichtnahme und Auswertung
Die Leiterin bzw. der Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle kann die Tätigkeitsberichte in deren Zuständigkeitsbereich mit den personenbezogenen Daten der Berichtsverfasserin bzw. des Berichtsverfassers einsehen.
Die an den Staatlichen Schulberatungsstellen dafür Zuständigen können anonymisierte Auswertungen der Tätigkeitsberichte für ihren Zuständigkeitsbereich erstellen. Das Staatsministerium kann anonymisierte Auswertungen der Tätigkeitsberichte bayernweit erstellen.
e)
Gespräch mit Dienstvorgesetzter bzw. Dienstvorgesetztem
Der Tätigkeitsbericht der jeweiligen Beratungslehrkraft, der Schulpsychologin und des Schulpsychologen ist Gegenstand eines Gesprächs mit der bzw. dem Dienstvorgesetzten und dient der Planung der Maßnahmen der Schulberatung; sofern Einverständnis besteht, kann die bzw. der mit der fachlichen Betreuung Beauftragte zugezogen werden.