Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 29.10.2001
1.
Aufsicht

1.1

Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen im staatlichen Bereich sind Lehrkräfte und unterstehen der staatlichen Schulaufsicht. Die Schulaufsicht wird gemäß Art. 114 BayEUG grundsätzlich von der Behörde ausgeübt, die für die Schulen der Schulart, auf die sich die Beratungstätigkeit bezieht, zuständig ist; bezieht sich die Beratungstätigkeit auf mehrere Schularten oder örtliche Bereiche, so wird die Schulaufsicht von der nächsthöheren gemeinsam zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgeübt. Die Regelungen der Lehrerdienstordnung finden Anwendung.

1.2

Bei der Aufsicht über die schulpsychologische Beratung werden die Regierungen und die Staatlichen Schulämter von den als Koordinatoren bestellten Schulpsychologen unterstützt.
Entsprechend können für die übrigen Schularten Schulpsychologen als Fachmitarbeiter beim zuständigen Ministerialbeauftragten bestellt werden, die in der Regel Mitglieder der staatlichen Schulberatungsstelle sind.

1.3

Die staatlichen Schulberatungsstellen unterstützen die jeweils vorgesetzten Stellen bei der Aufsicht über die Schulberatung.