Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
2.
Teilnahme am Schulversuch und Evaluation

2.1

1An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 genannten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Heilerziehungspflege teil. 2Die Ausbildung wird an den am Schulversuch teilnehmenden Fachschulen entweder in gegliederter oder praxisintegrierter Form durchgeführt, wobei mindestens zweizügige Fachschulen auch beide Ausbildungsformen anbieten können.

2.2

1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Fachschulen verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.