Inhalt
4.
Struktur und Dauer der Ausbildung
4.1
Die Ausbildung wird entweder gegliedert oder praxisintegriert durchgeführt.
4.1.1
Gegliederte Ausbildung
1Die gegliederte Ausbildung (s. u. Teil B) besteht aus zwei Ausbildungsabschnitten:
- a)
-
einem überwiegend theoretischen ersten Ausbildungsabschnitt von zwei Schuljahren an der Fachschule und
- b)
-
einem daran anschließenden zweiten Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachschule für Heilerziehungspflege begleiteten Berufspraktikums von 12 Monaten (s. u. Nr. 11).
2Das Berufspraktikum nach Satz 1 Buchst. b wird auf Antrag der Praktikantinnen und Praktikanten auf die Hälfte verkürzt, soweit diese mindestens drei Jahre hauptberuflich in der heilerziehungspflegerischen oder sozialpädagogischen Betreuung in einer der in Nr. 11.3.1 genannten Einrichtungen tätig waren; das Berufspraktikum ist in der Regel in einem anderen Tätigkeitsfeld als dem der Berufstätigkeit nach Halbsatz 1 abzuleisten.
4.1.2
Praxisintegrierte Ausbildung
1In der praxisintegrierten Ausbildung (s. u. Teil C) schließen die Schülerinnen und Schüler einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger heilerziehungspflegerischer Einrichtungen, der mit der Fachschule für Heilerziehungspflege kooperiert. 2Sie sind zugleich Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Heilerziehungspflege und Auszubildende an einer mit der Fachschule kooperierenden heilerziehungspflegerischen Einrichtung.
4.2
Abschlussprüfungen
1In der gegliederten Ausbildung nach Nr. 4.1.1 teilt sich die Abschlussprüfung in zwei Prüfungsabschnitte auf, welche jeweils am Ende der beiden Ausbildungsabschnitte abgenommen werden. 2In der praxisintegrierten Ausbildung nach Nr. 4.1.2 werden diese in Form von zwei Prüfungsteilen der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung abgenommen. 3In den Fällen von Satz 1 und Satz 2 findet eine Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber nicht statt.
4.3
Voll- und Teilzeitform
1Die Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege dauert in Vollzeitform drei Jahre und, sofern ein heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr gemäß Anlage 2 absolviert werden muss, vier Jahre. 2Sie kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde in höchstens sechsjähriger Teilzeit durchlaufen werden. 3Im Fall der Ausbildung nach Nr. 4.1.1 verlängern sich die beiden Ausbildungszeiten entsprechend.