Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.09.2026

5.   Schülerinnen und Schüler

1Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt jeweils zum Schuljahresbeginn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BFSO Pflege, spätestens jedoch sechs Wochen nach Beginn des jeweiligen Schuljahres. 2Die einjährige Maßnahme an Berufsfachschulen für Alten- und Krankenpflegehilfe und an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe steht vorrangig Menschen mit Migrationshintergrund offen, die bereits einen Abschluss der Mittelschule oder einen entsprechenden Abschluss gemäß § 20 MSO erworben haben, jedoch aufgrund mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht in reguläre Klassen der Berufsfachschulen für Alten- und Krankenpflegehilfe oder der Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe aufgenommen werden können. 3Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Blick auf die Anforderungen der Maßnahme. 4Im Regelfall soll sich die Schulleiterin oder der Schulleiter dabei an den Voraussetzungen für die Aufnahme an der Berufsfachschule für Alten- und Krankenpflegehilfe bzw. Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe orientieren. 5Zur Bildung einer Klasse sind mindestens 13 Schülerinnen und Schüler zu Unterrichtsbeginn des jeweiligen Schuljahres erforderlich; auf Grund der besonderen Anforderungen soll die Klassengröße die Zahl von 20 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten. 6Abweichungen können auf Antrag der Schule von der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsvorbereitung der örtlich zuständigen Regierung zugelassen werden.