Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.09.2026

9.   Teilnehmende Schulen

9.1   Staatliche Schulen

Die teilnehmenden staatlichen Schulen werden von der Koordinatorin/dem Koordinator für die Berufsvorbereitung der jeweils örtlich zuständigen Regierung bestimmt.

9.2   Kommunale Schulen

Kommunale Schulen stellen bei Interesse bis spätestens 1. April eines jeden Jahres einen Antrag bei der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsvorbereitung der örtlich zuständigen Regierung, die/der entsprechend den Maßgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Antrag entscheidet.

9.3   Private Schulen

1Private Schulen stellen bei Interesse bis spätestens 1. April eines jeden Jahres einen Antrag bei der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsvorbereitung der örtlich zuständigen Regierung. 2Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, das insbesondere die für den Unterricht vorgesehenen Räumlichkeiten und die Ausstattung sowie das vorgesehene Lehrpersonal und dessen Qualifikation enthält. 3Näheres wird durch Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus festgelegt. 4Die Koordinatorin/der Koordinator für Berufsvorbereitung der örtlich zuständigen Regierung entscheidet nach Prüfung des Konzeptes entsprechend den Maßgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Antrag. 5Teilnehmende private Schulen unterliegen der Evaluation gemäß Nr. 8. 6Die Teilnahme kommunaler und privater Schulen steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.