Inhalt
4.
Leistungsnachweise, Vorrücken, Ausschluss vom Schulbesuch
1Für die Leistungsnachweise der einjährigen Maßnahmen gilt § 12 der Berufsschulordnung (BSO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Zum Ende der einjährigen Maßnahme erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Rückmeldung zu ihren schulischen Leistungen und ihrer Entwicklung. 3Dies erfolgt durch eine allgemeine Bewertung (Bescheinigung), die auch eine Empfehlung zu sinnvollen (schulischen) Anschlussmöglichkeiten umfasst.