Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.09.2026

1.   Ziele und Inhalte des Schulversuchs

1.1  

1Mit der einjährigen Maßnahme an Berufsfachschulen für Alten- und Krankenpflegehilfe wird eine erweiterte Pflegefachhelferausbildung für Personen erprobt, welche zwar über einen Abschluss der Mittelschule, jedoch nicht über ausreichende Sprachkompetenz zum direkten Einstieg in die einjährige Pflegefachhelferausbildung verfügen. 2Neben der für die Pflegefachhelferausbildung erwünschten Sprachkompetenz wird Allgemeinwissen und einschlägiges Fachwissen vermittelt. 3Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden befähigt, im Anschluss eine einjährige Pflegefachhelferausbildung zu absolvieren.

1.2  

1Mit der einjährigen Maßnahme an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe wird eine erweiterte Heilerziehungspflegehilfeausbildung für Personen erprobt, welche zwar über einen Abschluss der Mittelschule, jedoch nicht über ausreichende Sprachkompetenz und berufliche Praxis zum direkten Einstieg in die einjährige Heilerziehungspflegehilfeausbildung verfügen. 2Neben der für die Heilerziehungspflegehilfeausbildung erwünschten Sprachkompetenz wird Allgemeinwissen und einschlägiges Fachwissen vermittelt. 3Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden befähigt, im Anschluss an die einjährige Maßnahme ein Jahr im Bereich der Behindertenhilfe tätig zu sein und anschließend eine einjährige Heilerziehungspflegehilfeausbildung zu absolvieren.

1.3  

Die Maßnahmen können als vollzeitschulisches Angebot (Modell 1) oder in kooperativer Form mit einem Maßnahmeträger (Modell 2) durchgeführt werden.