Inhalt

BayLaIV
Text gilt ab: 09.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Fördervoraussetzungen

4.1   Vorzeitiger Vorhabenbeginn

1Es können ausschließlich landesweite Investitionsvorhaben gefördert werden, mit denen nicht vor dem 17. Mai 2019 begonnen wurde. 2Selbstständige Maßnahmenabschnitte laufender Investitionsvorhaben können gefördert werden, wenn sie ab dem 17. Mai 2019 begonnen wurden und im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden landesweiten Investitionsvorhabens handelt. 3Selbstständige Maßnahmenabschnitte können auch den Ausbau, die Steigerung der Effizienz und Leistungsfähigkeit, die Funktionserweiterung oder die Weiterentwicklung bestehender Systeme betreffen, sofern diese nach sachlichen Kriterien trennbar sind. 4Aus dem zugelassenen vorzeitigen Vorhabenbeginn entsteht kein Anspruch auf Förderung.

4.2   Genehmigungsvoraussetzungen

1Die projektverantwortliche Stelle hat einen trägerneutralen Zugang zu den geförderten landesweiten digitalen Bildungsinfrastrukturen sicherzustellen. 2Investitionskosten dürfen nicht über Nutzungsentgelte für laufende Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support refinanziert werden.

4.3   Zweckbindungsfrist

1Beschaffte IT-Hardware ist für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Inbetriebnahme dem Förderzweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). 2Abweichend davon wird die Zweckbindungsfrist für mobile Endgeräte auf drei Jahre und für Gegenstände, die der digitalen Vernetzung dienen, auf zehn Jahre festgelegt. 3Die landesweiten IT-Infrastrukturen sollen auf einen dauerhaften Betrieb angelegt und der Betrieb langfristig sichergestellt werden, sofern eine Überführung in den Regelbetrieb stattfindet und die Strukturen nicht durch gleichwertige andere Systeme ersetzt werden.