Inhalt

BayLaIV
Text gilt ab: 09.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7.   Auszahlung; Berichterstattung

7.1   Mittelbewirtschaftung

1Zahlungen dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für Ausgaben im Rahmen des Förderzwecks benötigt werden. 2Dazu meldet die projektverantwortliche Stelle den Zahlungsbedarf bei der benannten Stelle jeweils zum Monatsende an, welche nach Abruf der Bundesmittel eine entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis erteilt. 3Bei dringendem Zahlungsbedarf sind weitere Mittelanforderungen zugelassen. 4Die Mittel sind bis spätestens 1. Dezember 2025 anzufordern und das landesweite Investitionsvorhaben spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abzurechnen. 5Die Finanzhilfen dürfen nur bis zur Höhe des durch die Genehmigung festgesetzten Festbetrags und zweckgebundene Landesmittel nur bis zur Höhe gemäß Zweckbindung im Staatshaushalt verausgabt werden. 6Darüber hinausgehende Ausgaben sind durch zusätzliche Haushaltsmittel zu decken oder auf andere Titel umzubuchen.

7.2   Zweckgebundene Weitergabe an einen Maßnahmeträger

1Bei Umsetzung durch einen Maßnahmeträger gemäß Nr. 3.2 erfolgt die zweckentsprechende Weitergabe der Finanzhilfen nach Maßgabe der fälligen förderfähigen Kosten. 2Nr. 7.1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die projektverantwortliche Stelle veranlasst unverzüglich, spätestens binnen eines Monats nach der Vereinnahmung der Bundesmittel im Staatshaushalt, die Auszahlung der Finanzhilfen an den Maßnahmeträger. 4Die projektverantwortliche Stelle kann die Auszahlung der Mittel sowie die Prüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

7.3   Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist gegenüber der benannten Stelle spätestens sechs Monate nach Abschluss des Investitionsvorhabens, spätestens jedoch bis Ende des Abrechnungszeitraums durch Vorlage der Projektdokumentation ohne Beigabe von Belegen sachlich und zahlenmäßig nachzuweisen. 2Die projektverantwortliche Stelle trägt dafür Sorge, dass die Vorgaben der VV eingehalten und Belege und weitere Projektunterlagen prüfbar vorgehalten werden. 3Sie sind der benannten Stelle auf Anforderung vorzulegen. 4Unterschreiten die nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben die genehmigte Höhe der Förderung, ist die Genehmigung anteilig zu widerrufen und die Höhe der Förderung entsprechend neu festzusetzen.

7.4   Prüfrechte; Rückerstattung

1Die Prüfrechte des Bayerischen Obersten Rechnungshofs und des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt. 2Beträge, die nicht entsprechend Nrn. 2, 4 und 5 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes zurückzuzahlen und nach Abschluss des Haushaltsjahres von den Einnahmen aus den Zuweisungen des Bundes abzusetzen.

7.5   Berichterstattung

1Die benannte Stelle berichtet der gemeinsamen Steuergruppe halbjährlich über die landesweiten Investitionsvorhaben nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 VV. 2Die projektverantwortliche Stelle stellt die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.