Inhalt

BayLaIV
Text gilt ab: 09.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art der Förderung

Die Förderung erfolgt mittels eines festen Betrags in der durch Genehmigung gemäß Nr. 5.3 festgesetzten Höhe (Projektförderung).

5.2   Förderfähige Ausgaben

1Folgende Ausgaben sind förderfähig:
a)
Kostenposition 1: Erwerb und Entwicklung von IT-Infrastrukturen (digitale Lehr-Lern-Infrastrukturen, Systeme, Werkzeuge, Dienste)
1Förderfähig sind der Erwerb, die Herstellung und Weiterentwicklung digitaler Infrastrukturen (Hard- und Software), wie sie zur Entwicklung oder Nutzung von landesweiten digitalen Infrastrukturen erforderlich sind. 2Eingeschlossen sind insbesondere Ausgaben für den Erwerb von Hardware und Softwarelizenzen, die Erstellung von Individualsoftware und Anpassungsprogrammierungen einschließlich der Inbetriebnahme und Integration in das jeweilige Gesamtsystem.
b)
Kostenposition 2: Miete, Mietkauf und Leasing
1Ausgaben für Miete, Mietkauf und Leasing für IT-Ausstattung gemäß Buchst. a) werden ausschließlich für den auf den Zeitraum zwischen vorzeitigem Vorhabenbeginn und 31. Dezember 2025 (Abrechnungszeitraum) entfallenden Anteil gefördert. 2Die förderfähigen Anteile sind bei Abruf gesondert auszuweisen. 3Miet-, Mietkauf- und Leasing-Verträge für IT Ausstattungsgegenstände sind mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren abzuschließen.
c)
Kostenposition 3: Bauliche Maßnahmen
1Bauliche Maßnahmen sind förderfähig, sofern diese bei der Projektdurchführung zur internen Netzanbindung, zum Aufbau oder zur Inbetriebnahme von Ausstattungsgegenständen nach Buchst. a) und b) unmittelbar notwendig sind. 2Die externe Netzanbindung sowie weitere nicht unmittelbar projektbezogene bauliche und infrastrukturelle Maßnahmen sind nicht förderfähig.
d)
Kostenposition 4: Projektbezogene Ausgaben
1Projektbezogene Ausgaben zur technischen, rechtlichen, fachlichen und organisatorischen Planung, Umsetzung, Entwicklung und Testung sind förderfähig, wenn
aa)
ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit dem geförderten Investitionsvorhaben besteht,
bb)
diese durch Beauftragung Dritter außerhalb des Geschäftsbereichs des zuständigen Staatsministeriums anfallen oder innerhalb des Geschäftsbereichs des zuständigen Staatsministeriums ein expliziter Projektbezug in eindeutiger Abgrenzung zu den laufenden Personalkosten der Verwaltung besteht (z. B. befristete Projektstelle) und
cc)
die Leistungen gegenüber der projektverantwortlichen Stelle nach Projektphasen und Fördergegenständen abgerechnet werden oder in der Mittelbewirtschaftung des zuständigen Staatsministeriums trennbar sind.
2Zu den projektbezogenen Begleitmaßnahmen zählen insbesondere
aa)
Personalausgaben als Personal- oder Sachmittel für Projektleitung, ‑management und ‑assistenz sowie zur Erstellung exemplarischer Inhalte oder Testung der landesweiten IT-Infrastruktur, sofern diese zur Vorbereitung der Inbetriebnahme der geförderten Infrastrukturen erforderlich sind,
bb)
projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen,
cc)
Entgelte für projektbezogene Dienstleistungen Dritter einschließlich anderer öffentlicher Stellen (z. B. staatliche Rechenzentren).
2Nicht zuwendungsfähig sind laufende Kosten der Verwaltung innerhalb des Geschäftsbereichs des zuständigen Staatsministeriums einschließlich der nachgeordneten Dienstbehörden (Personalkosten, Sachkosten), Finanzierungskosten sowie Kosten für den laufenden Betrieb, die Wartung und den IT-Support nach Inbetriebnahme der geförderten Infrastruktur. 3Förderfähige Ausgaben können gemäß Leistungserbringung bis zum Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden.

5.3   Höhe der Förderung

1Die Höhe der Förderung wird im Rahmen der als förderfähig anerkannten Ausgaben gemäß Investitions- und Maßnahmenplanung des Antrags und der für landesweite Investitionsvorhaben verfügbaren Haushaltsmittel als fester Betrag festgelegt. 2Auf Antrag kann dieser Betrag bei unvorhersehbaren und notwendigen Änderungen in der Maßnahmenumsetzung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel und weiteren zweckgebundenen Landesmittel durch die benannte Stelle unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit neu festgesetzt werden. 3Die Umsetzung erfolgt durch Verausgabung der dafür im Staatshaushalt bestimmten Haushaltsmittel, die sich aus den Finanzhilfen gemäß Satz 1 und weiteren Haushaltmitteln im Staatshaushalt zusammensetzen (zweckgebundene Landesmittel). 4Die benannte Stelle trägt bei der Festsetzung der Höhe der Finanzierung dafür Sorge, dass der investive Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 Prozent zur Finanzierung der mit Bundesmitteln geförderten Investitionen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 4 VV über den gesamten DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 einschließlich Zusatzvereinbarungen eingehalten wird.

5.4   Mehrfachförderung

1Mehrfachförderungen sind unzulässig. 2Landesweite Investitionsvorhaben können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn für diese andere Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden. 3Die Fördermittel dürfen nicht zur Kofinanzierung in anderen Förderprogrammen eingesetzt werden.