Inhalt

BayLaIV
Text gilt ab: 09.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Zweck der Förderung

Zweck der Förderung sind Aufbau, Ausbau und Optimierung von landesweiten lernförderlichen und belastbaren, interoperablen digitalen technischen Bildungsinfrastrukturen und digitalen Lehr-Lern-Infrastrukturen, die den Zielen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024, der Zukunftsstrategie „Digitale Bildung in Schule, Hochschule und Kultur“ der Bayerischen Staatsregierung oder der Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“ einschließlich der ergänzenden Empfehlungen „Lehren und Lernen in der digitalen Welt unter Berücksichtigung der Strategie „Bildungsoffensive für die digitale Wissensgesellschaft“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ dienen.