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BayLaIV
Text gilt ab: 09.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Förderberechtigte; Maßnahmenumsetzung

3.1   Projektverantwortliche Stellen

1Förderberechtigt ist das Land, vertreten durch die fachlich für Schulen bzw. Einrichtungen der Lehrerbildung der zweiten und dritten Phase verantwortlichen Stellen der zuständigen Staatsministerien (projektverantwortliche Stellen). 2Die projektverantwortliche Stelle setzt das landesweite Investitionsvorhaben über eigene Stellen der Staatsverwaltung oder durch Beauftragung externer Dienstleister um.

3.2   Maßnahmenumsetzung durch einen Maßnahmeträger (zweckgebundene Weitergabe)

1Abweichend von Nr. 3.1 Satz 2 kann die Umsetzung eines landesweiten Investitionsvorhabens vom Land an einen Maßnahmeträger übertragen werden, sofern die Gesamtverantwortung beim Land als Finanzhilfeempfänger verbleibt, die in der Genehmigung zur Durchführung eines landesweiten Investitionsvorhabens gemäß Nr. 6.2 enthaltene Projektplanung des Landes vollumfänglich eingehalten wird und die Aufgabenübertragung den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folgt. 2Als Maßnahmeträger kommen ausschließlich kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen (Schulträger) in Bayern in Betracht. 3In diesem Fall ist die projektverantwortliche Stelle ermächtigt, die Finanzhilfen des Bundes einschließlich eventueller zweckgebundener Landesmittel an den Maßnahmeträger in Form eines Zuwendungsbescheids oder einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung zweckgebunden an die Schulträger weiterzugeben, sofern sichergestellt ist, dass
a)
der Maßnahmeträger dem Land die Vorhabenumsetzung gemäß Maßnahmenbeschreibung abnimmt und der Übernahme hinsichtlich Art, Umfang und Ausführung zugestimmt hat,
b)
der Maßnahmeträger die zweckentsprechende Verwendung durch die Schulen in vollem Umfang sicherstellt, insbesondere durch Einräumung von nur aus wichtigem Grund kündbaren uneingeschränkten Nutzungsrechten der Schulen an den digitalen Infrastrukturen unter Einhaltung der Zweckbindungsfrist,
c)
sich die projektverantwortliche Stelle für den Fall einer nicht zweckentsprechenden Verwendung die anteilige Rückforderung der Förderung gegenüber dem Maßnahmeträger vorbehält,
d)
sich der Maßnahmeträger verpflichtet, das Eigentum an geförderten beweglichen bzw. nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügten digitalen Infrastrukturen auf Verlangen an das Land zu übertragen und die Gegenstände herauszugeben, sofern diese nicht mehr dem Förderzweck entsprechend eingesetzt werden,
e)
sich der Maßnahmeträger verpflichtet, auf Verlangen zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs eine dingliche Sicherung über die geförderten Maßnahme zugunsten des Freistaats Bayern vorzunehmen,
f)
Regelungen zur Kostentragung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Maßnahmeträger getroffen sind, insbesondere zu Art und Höhe der förderfähigen Ausgaben und Übernahme von Eigenmitteln und nicht förderfähigen Ausgaben,
g)
Regelungen zur Mittelanforderung und Maßnahmendokumentation durch den Maßnahmeträger getroffen sind (zuständige Stelle, Termine, Unterlagen und Nachweise zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 12 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 VV),
h)
der Maßnahmeträger die Prüfrechte der benannten Stelle als Bewilligungsbehörde (einschließlich eines von ihr Beauftragten), des Obersten Rechnungshofs sowie des Bundesrechnungshofs ausdrücklich anerkennt und
i)
sich der Maßnahmeträger verpflichtet, bei der Beschaffung und Umsetzung die Grundsätze nach Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften nach Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (ANBest-K) bzw. gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung nach Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P) in der jeweils aktuell gültigen Fassung einzuhalten.