Inhalt

BayLaIV
Text gilt ab: 09.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Verfahren

6.1   Förderantrag

1Die Förderung erfolgt auf Antrag unter Verwendung des Musters in der Anlage. 2Der Antrag setzt eine Zustimmung der Amtsleitung des Staatsministeriums voraus und ist von der projektverantwortlichen Stelle spätestens bis zum 16. Mai 2024 bei der benannten Stelle zu stellen. 3Anträge zur Förderung landesweiter Investitionsvorhaben enthalten folgende Angaben:
a)
Benennung der projektverantwortlichen Stelle als Ansprechpartner für die benannte Stelle;
b)
Ziele des Investitionsvorhabens;
c)
Maßnahmenbeschreibung und Darstellung von Art und Umfang der digitalen Infrastrukturen, geplanten Nutzungs- und Einsatzszenarien sowie Schulen bzw. Einrichtungen der Lehrerbildung, die von den geplanten IT-Infrastrukturen erfasst werden;
d)
Darstellung der strukturbildenden Wirkungen und technologischen, pädagogischen oder funktionalen Vorteile (z. B. schulübergreifende bzw. zeit- und ortsunabhängige Nutzbarkeit, strukturelle Verbesserungen der vorgesehenen Funktionalitäten in der Unterrichtsentwicklung, Förderung der Interoperabilität, Effizienzsteigerung, Qualitätssicherung anderer Investitionsmaßnahmen);
e)
Investitionsplanung nach Projektphasen und Kostenbereichen (Kostenplanung, förderfähige Kostenanteile, Zeitplanung, Beginn und voraussichtliches Ende);
f)
bei Umsetzung durch einen Maßnahmeträger die Versicherung über die Herstellung der Voraussetzungen gem. Nr. 3.2 Satz 3;
g)
im Fall von Nr. 4.1 Satz 2 eine Erklärung, dass es sich um einen ab dem 17. Mai 2019 begonnenen selbstständigen Abschnitt eines laufenden Investitionsvorhabens handelt;
h)
Bestätigung eines auf die Ziele des Investitionsvorhabens abgestimmten Konzepts zur Sicherstellung des Einsatzes einschließlich Betrieb, Wartung und IT-Support nach den Maßgaben von Anlage 2 zur VV;
i)
Erklärung über einen trägerneutralen Zugang zur landesweiten digitalen Bildungsinfrastruktur, zur unmittelbaren Nutzbarkeit durch die Schulen bzw. Einrichtungen der Lehrerbildung der zweiten und dritten Phase über entsprechende Nutzungsrechte und zur Begrenzung von Nutzungsentgelten auf laufende Betriebskosten;
j)
Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen, darunter ob und wofür einander ergänzende Fördermaßnahmen des Landes, der EU und des Bundes beantragt, bewilligt oder gewährt wurden.

6.2   Genehmigung zur Durchführung eines landesweiten Investitionsvorhabens

1Die benannte Stelle prüft die Anträge auf formale Erfordernisse und legt Art und Umfang der förderfähigen Maßnahmen und Ausgaben fest. 2Sie erteilt eine Genehmigung zur Durchführung eines landesweiten Investitionsvorhabens und legt eine entsprechende Befugnis zur Mittelbewirtschaftung fest.

6.3   Auswahlkriterien

1Die benannte Stelle entscheidet bei der Genehmigung zur Durchführung eines landesweiten Investitionsvorhabens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Zustimmung der Amtsleitung, der Ziele der landesweiten und länderübergreifenden Digitalisierungsstrategien und der bildungspolitischen Schwerpunkte der Landesregierung. 2Die Anträge werden von der benannten Stelle nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
a)
strukturbildende Wirkung auf Landesebene, Lernförderlichkeit der schulischen Nutzungsszenarien,
b)
Relevanz und Reichweite der Angebote in Bezug auf die Digitalisierungsstrategie der bayerischen Staatsregierung,
c)
Innovationscharakter bzw. der Beitrag zur Entlastung der Schulen und Schulaufwandsträger bei der Unterhaltung der schulischen IT-Infrastrukturen und
d)
Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Projekt- und Investitionsplanung (Förderfähigkeit der Ausgaben einschließlich Notwendigkeit, Angemessenheit der vorhabenbezogenen Mittelplanung, auf Dauerhaftigkeit, Nachhaltigkeit und Weiterentwicklungsfähigkeit angelegte Vorhabenplanung).
3Zur Bewertung hinsichtlich der Kriterien gemäß Nr. 6.1 Satz 3 Buchst. b) bis e) beteiligt die benannte Stelle das Referat „Grundsatzfragen der Digitalen Bildung, Medienbildung, Fortbildung im Bereich der Digitalen Bildung“ im Staatsministerium.

6.4   Pflichten der projektverantwortlichen Stelle

1Die projektverantwortliche Stelle ist zur Einhaltung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der BayHO und der VV-BayHO sowie der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA), verpflichtet. 2Sie dokumentiert die Umsetzung des landesweiten Investitionsvorhabens, gegebenenfalls unter Rückgriff auf Unterlagen des Maßnahmeträgers, hinsichtlich der
a)
Maßnahmendurchführung (Liste der beschafften oder entwickelten digitalen Infrastrukturen),
b)
erreichten Ergebnisse (bereitgestellte Systeme und Funktionalitäten) und
c)
Ausgaben (einschließlich zahlungsbegründender Unterlagen).
3Zudem stellt die projektverantwortliche Stelle sicher, dass in geeigneter Weise durch Anbringung von Bauschildern bzw. nach Inbetriebnahme durch unveränderte Verwendung der vom Bund vorgegebenen Wort-Bild-Marken, zum Beispiel auf der Startseite der geförderten Lehr-Lern-Systeme bzw. in den Räumlichkeiten zur Nutzung der geförderten digitalen Infrastruktur, auf die Unterstützung aus dem DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 hingewiesen wird.