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BayLaIV
Text gilt ab: 09.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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2230.1.1.1.2.4-K

Förderbekanntmachung zur Umsetzung der bayerischen landesweiten Investitionsvorhaben im DigitalPakt Schule 2019 bis 2024
(BayLaIV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 8. Februar 2024, Az. I.7-BS4400.27/443/3

(BayMBl. Nr. 109)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Förderbekanntmachung zur Umsetzung der bayerischen landesweiten Investitionsvorhaben im DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (BayLaIV) vom 8. Februar 2024 (BayMBl. Nr. 109)

1Bund und Länder haben am 16. Mai 2019 mit der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (VV) die Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau und zur Optimierung lernförderlicher und belastbarer, interoperabler digitaler technischer Infrastrukturen sowie Lehr-Lern-Infrastrukturen gelegt. 2Im Umfeld einer dynamisch fortschreitenden Digitalisierung verbessern schulische, regionale, landesweite und länderübergreifende Investitionen im Sinne von § 3 VV die Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur als infrastrukturelle Voraussetzung für das digital gestützte Lehren und Lernen und die systematische Förderung der Medienkompetenzen der Schülerinnen und Schüler. 3Zuständigkeit und Finanzverantwortung der Länder für das Bildungswesen bleiben davon unberührt.
4 § 3 Abs. 2 VV eröffnet die Möglichkeit zur Förderung landesweiter Investitionen, einschließlich Einrichtungen der Lehrerbildung der zweiten und dritten Phase, zur unmittelbaren Nutzung durch die Schulen. 5Über landesweite Investitionsvorhaben werden zentrale IT-Infrastrukturen aufgebaut, um technologische, pädagogische und funktionale Vorteile standardisierter IT-Strukturen für eine Steigerung von Effizienz, Interoperabilität und Qualität im Kontext weiterer Investitionsmaßnahmen im DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 zu erschließen. 6Landesweite Investitionsvorhaben werden nach den Maßstäben für die Auswahl bzw. verwaltungsseitige Durchführung gemäß dieser Richtlinie vom Freistaat Bayern (Land) durchgeführt. 7Auf Grundlage einer Genehmigung der benannten Stelle im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) verausgabt die für das landesweite Investitionsvorhaben jeweils projektverantwortliche Stelle der Staatsverwaltung die Finanzhilfen des Bundes nach Maßgabe der nachstehenden sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO), im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel (im Nachfolgenden als Förderung bzw. Förderfähigkeit bezeichnet).