Inhalt

BayLaIV
Text gilt ab: 09.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Gegenstand der Förderung

2.1   Landesweite Investitionsvorhaben

Landesweite Investitionsvorhaben sind zentral vom Land durchgeführte Maßnahmen zur Verbesserung der landesweiten digitalen Bildungsinfrastruktur, die schulischen Zwecken gemäß landesweiten Schul- und Unterrichtsentwicklungszielen dienen.

2.2   Fördergegenstände; förderfähige Maßnahmen

2.2.1   Fördergegenstände

1Förderfähig sind folgende Investitionen (einschließlich Planung, Beschaffung, Entwicklung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation), sofern sie unterrichtlichen Zwecken bzw. der Erfüllung der Aufgaben von Einrichtungen der Lehrerbildung der zweiten und dritten Phase dienen:
a)
Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (z. B. Lernplattformen, pädagogische nutzbare Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Landesserver, Cloudangebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten; bei Einrichtungen der Lehrerbildung einschließlich Dateninfrastrukturen, WLAN sowie Anzeige- und Interaktionsgeräten;
b)
digitale Infrastrukturen, die dem Ziel dienen, bei bestehenden Angeboten Leistungsverbesserungen herbei zu führen, die Service-Qualität bestehender Angebote zu steigern oder die Interoperabilität bestehender oder neu zu entwickelnder digitaler Infrastrukturen herzustellen oder zu sichern.
2Dies umfasst
a)
IT-Systeme (Hardware und betriebserforderliche Software zum Aufbau landesweiter digitaler Lehr-Lern-Infrastruktur, z. B. digitale Lehr- und Lernsysteme, Identitätsmanagementsysteme, Systeme zum Aufbau von Repositorien für digitale Medien, erforderliche digitale Arbeitsgeräte einschließlich Steuerungsgeräten und Betriebssoftware; ausgenommen sind die personenbezogene Ausstattung von Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten und rein lokal genutzte schulische IT-Infrastrukturen ohne Bezug zu landesweiten Investitionsvorhaben);
b)
digitale Werkzeuge (Softwarewerkzeuge zum Aufbau landesweiter digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen, z. B. Zugriffswerkzeuge auf zentrale Cloud- oder Landesserver, Arbeits- und Kollaborationswerkzeuge für den digitalen Unterricht, Entwicklungswerkzeuge zur Content-Erstellung; ausgenommen sind lokale Anwendungssoftware und didaktische Lern- oder Unterrichtssoftware ohne Integration in eine landesweite digitale Lehr-Lern-Infrastruktur);
c)
digitale Dienste (landesweite Dienste zur unterrichtlichen Kommunikation und Kooperation, schulischen Vernetzung, Datenaustausch, z. B. Hard- und Software für synchrone oder asynchrone Kommunikationsanwendungen wie Maildienste, Messengerdienste, Benachrichtigungsdienste, Konferenzsysteme, cloudbasierte Datenablage, -sicherung und ‑transfer).
3Die geförderte digitale Infrastruktur muss grundsätzlich technologieoffen, erweiterungsfähig, interoperabel und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.

2.2.2   Förderfähige landesweite Investitionsvorhaben

Förderfähig sind insbesondere Investitionen in
a)
eine für alle Schulen zu unterrichtlichen Zwecken nutzbare landesweite Cloud-Infrastruktur, insbesondere durch Beschaffung oder Entwicklung
aa)
eines zentralen Identitätsmanagements zum Single-Sign-On-Zugang zu internen und externen digitalen Diensten über standardisierte und datenschutzkonforme Schnittstellen;
bb)
pädagogischer Lernplattformen einschließlich Mediendistribution und virtuellen Lernmanagementsystemen;
cc)
eines virtuellen Arbeitsplatzes für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler zur Bearbeitung und Speicherung digitaler Unterrichtsmaterialen und Aufgaben einschließlich Werkzeugen und Diensten für die unterrichtsbezogene Kollaboration und Kommunikation;
dd)
unterrichtsbezogener Werkzeuge und Dienste, z. B. digitale Tafelwerkzeuge, Feedbackwerkzeuge, pädagogische Webfilter;
b)
die IT-Ausstattung an Ausbildungsseminaren und Seminarschulen (landesweite Einrichtung der zweiten Phase der Lehrerbildung) zur Erprobung innerhalb der Lehrerausbildung, z. B. Ausstattung von Ausbildungsräumen mit fachspezifischen Arbeitsgeräten, zu Ausbildungszwecken genutzte mobile Endgeräte, Anzeige- und Interaktionsgeräte einschließlich Steuerungs- und Schnittstellengeräten, drahtloser Netzzuggang, Kollaborationswerkzeuge, didaktische Software;
c)
die digitale Bildungsinfrastruktur von landesweiten Einrichtungen der dritten Phase der Lehrerbildung , z. B. Dateninfrastrukturen, drahtloser Netzzugang, Kollaborationswerkzeuge, Entwicklungswerkzeuge für Fortbildungsangebote, Plattformen und Strukturen zur Unterstützung der Lehrerfortbildung, Entwicklung von Schnittstellen und standardisierten Formaten für Fortbildungsmaterial, Infrastrukturen für einen ort- und zeitunabhängigen Zugang zu Online-Fortbildungsangeboten;
d)
digitale IT-Infrastrukturen zur Bereitstellung, Suche, Bewertung, Metadatenerfassung und zum schulübergreifenden Austausch von digitalen Bildungsmedien und Unterrichtsmaterialien, z. B. Portale, Plattformen, Suchmaschinen, zentrale Serverlösungen;
e)
digitale IT-Infrastrukturen für ein landesweites, schulübergreifendes Netzwerk aus Profilschulen, das der Bildung eines besonderen Schulprofils zur Erprobung und Multiplikation einer landesweiten pädagogischen Konzeption in der digitalen Bildung dient, z. B. digitale Sonderausstattung wie Roboterarme, Sensoren, elektronische Baukästen, AR‑/VR-/XR-Technologie, spezifische digitale Geräte zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zum schulübergreifenden Verleih;
f)
IT-Infrastruktur zur Leistungsfeststellung, Kompetenzmessung und Diagnostik, z. B. landesspezifische online-basierte technische Test-, Auswertungs- und Rückmeldeverfahren.