Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003

5.   Sicherheitsbeauftragte

Der Sicherheitsbeauftragte im inneren Schulbereich

5.1  

macht den Schulleiter auf Unfallgefahren aufmerksam und berät ihn,

5.2  

unterstützt den Schulleiter bei der Wahrnehmung seiner sonstigen Aufgaben in der Unfallverhütung und Ersten Hilfe, z.B.
-
bei der Sicherstellung einer reibungslosen Ersten Hilfe (Ersthelfer, Material, Alarmierung)
-
bei der Durchführung der beiden jährlich vorgeschriebenen Probealarme (Verhalten in Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern sowie für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 30. Dezember 1992, AllMBl 1993 S. 70, KWMBl I 1993 S. 88),

5.3  

unterstützt den Schulleiter bei der Erstellung der Unfallanzeigen, achtet darauf, dass Unfallursachen und -hergang genannt werden und ermittelt Unfallschwerpunkte,

5.4  

wirkt als Multiplikator für das Lehrerkollegium (Informationen und Medien zu Sicherheitsangelegenheiten),

5.5  

nimmt an den angebotenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, z.B. an den Dienstbesprechungen des Fachberaters für Verkehrserziehung und Unfallverhütung (im beruflichen Schulwesen: Fachberater für Sicherheitsangelegenheiten), teil und unterrichtet den Schulleiter hierüber.
Die Verantwortung des Schulleiters wird durch die Beratungstätigkeit des Sicherheitsbeauftragten nicht berührt.