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Text gilt ab: 01.01.2003

1.   Gesetzliche Unfallversicherung

1.1  

Schüler allgemein bildender und beruflicher Schulen sind gesetzlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert

1.1.1  

während der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen,

1.1.2  

auf dem Weg von und zur Schule

1.1.3  

während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfinden und von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführt werden.

1.2  

Ferner sind versichert

1.2.1  

Angestellte im inneren und äußeren Schulbereich, z.B. angestellte Lehrkräfte, Verwaltungspersonal der Schule, Hausmeister und Reinigungspersonal,

1.2.2  

Personen, die für Körperschaften oder Schulen ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII), z.B. Elternbeiräte und Schulwegdienste, und Personen, die wie Versicherte tätig werden (§ 2 Abs. 2 SGB VII), z.B. Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, die von der Schule als Aufsichtspersonen eingesetzt werden.

1.3  

Die Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung sind

1.3.1  

der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (Bayer. GUVV), wenn der Sachaufwand der Schule von einer Gemeinde - ausgenommen der Landeshauptstadt München - oder einem Gemeindeverband (Schulverband, Zweckverband, Landkreis, Bezirk) getragen wird,

1.3.2  

die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK), wenn der Sachaufwand der Schule von einer privaten Einrichtung oder vom Freistaat Bayern getragen wird, und

1.3.3  

die Unfallkasse München für alle Schulen, deren Sachaufwand von der Landeshauptstadt München getragen wird.

1.4  

Die Träger der Unfallversicherung nehmen folgende Aufgaben wahr und haben folgende Befugnisse:

1.4.1  

Sie erlassen Unfallverhütungsvorschriften über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche der Unternehmer u.a. zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen hat (§ 15 Abs. 1 SGB VII),

l.4.2  

überwachen durch Aufsichtspersonen die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (§§ 17, 18 SGB VII),

1.4.3  

beraten in Sicherheitsfragen (§ 17 Abs. 1 SGB VII),

1.4.4  

führen Informationsveranstaltungen durch (§ 17 Abs. 1 SGB VII),

1.4.5  

sind nach § 19 SGB VII berechtigt, durch ihre Aufsichtspersonen die Schulen während der Unterrichts- bzw. Dienstzeit zu besichtigen, Auskunft über Einrichtungen und Unterrichtsabläufe zu verlangen und auf Gefährdungen hinzuweisen sowie Abhilfemöglichkeiten aufzuzeigen. Bei ihrer dienstlichen Tätigkeit ist ihnen die notwendige Hilfe zu leisten. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Beseitigung von Unfallgefahren zu treffen. Der Sachaufwandsträger ist von entsprechenden Maßnahmen zu informieren bzw. daran zu beteiligen.