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Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung

KWMBl. I 2003 S. 81


2230.1.1.1.2.3-K
Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 11. Dezember 2002 Az.: III/1-S4361-6/101 826, berichtigt am 6. Februar 2003
Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird bestimmt:
Sicherheit in der Schule ist eine Aufgabe aller am Schulleben Beteiligten. Gemeinsam wirken sie darauf hin,
Schüler zu sicherheitsbewusstem Verhalten zu erziehen,
einen sicheren Schulbetrieb zu organisieren und
für eine sichere Schulanlage zu sorgen,
1. Gesetzliche Unfallversicherung

1.1 

Schüler allgemein bildender und beruflicher Schulen sind gesetzlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert

1.1.1 

während der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen,

1.1.2 

auf dem Weg von und zur Schule

1.1.3 

während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfinden und von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführt werden.

1.2 

Ferner sind versichert

1.2.1 

Angestellte im inneren und äußeren Schulbereich, z.B. angestellte Lehrkräfte, Verwaltungspersonal der Schule, Hausmeister und Reinigungspersonal,

1.2.2 

Personen, die für Körperschaften oder Schulen ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII), z.B. Elternbeiräte und Schulwegdienste, und Personen, die wie Versicherte tätig werden (§ 2 Abs. 2 SGB VII), z.B. Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, die von der Schule als Aufsichtspersonen eingesetzt werden.

1.3 

Die Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung sind

1.3.1 

der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (Bayer. GUVV), wenn der Sachaufwand der Schule von einer Gemeinde - ausgenommen der Landeshauptstadt München - oder einem Gemeindeverband (Schulverband, Zweckverband, Landkreis, Bezirk) getragen wird,

1.3.2 

die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK), wenn der Sachaufwand der Schule von einer privaten Einrichtung oder vom Freistaat Bayern getragen wird, und
1.3.3 die Unfallkasse München für alle Schulen, deren Sachaufwand von der Landeshauptstadt München getragen wird.
1.4 Die Träger der Unfallversicherung nehmen folgende Aufgaben wahr und haben folgende Befugnisse:
1.4.1 Sie erlassen Unfallverhütungsvorschriften über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche der Unternehmer u.a. zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen hat (§ 15 Abs. 1 SGB VII),
l.4.2 überwachen durch Aufsichtspersonen die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (§§ 17, 18 SGB VII),

1.4.3 

beraten in Sicherheitsfragen (§ 17 Abs. 1 SGB VII),

1.4.4 

führen Informationsveranstaltungen durch (§ 17 Abs. 1 SGB VII),

1.4.5 

sind nach § 19 SGB VII berechtigt, durch ihre Aufsichtspersonen die Schulen während der Unterrichts- bzw. Dienstzeit zu besichtigen, Auskunft über Einrichtungen und Unterrichtsabläufe zu verlangen und auf Gefährdungen hinzuweisen sowie Abhilfemöglichkeiten aufzuzeigen. Bei ihrer dienstlichen Tätigkeit ist ihnen die notwendige Hilfe zu leisten. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Beseitigung von Unfallgefahren zu treffen. Der Sachaufwandsträger ist von entsprechenden Maßnahmen zu informieren bzw. daran zu beteiligen.
2. Unternehmer

2.1 

Für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe ist der Unternehmer verantwortlich (§ 21 SGB VII).

2.2 

Wenn der Sachaufwandsträger einer Schule und der Schulträger nicht identisch sind, obliegt diese Unternehmerverantwortung

2.2.1 

für den äußeren Schulbereich (Gebäude, Anlagen und Einrichtungen) dem Sachaufwandsträger und

2.2.2 

für den inneren Schulbereich (Schulbetrieb, Schulorganisation) dem Schulträger.
3. Schulaufsicht

3.1 

Die Schulaufsicht fördert das vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen der Schule (Lehrkräfte, Schüler, Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten) und dem Unfallversicherungsträger. Sie koordiniert und überwacht in Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit.

3.2 

Die Schulaufsicht berät die in den Schulen damit betrauten Personen und sorgt für ihre Aus- und Fortbildung.
4. Schulleitung
Der Schulleiter (Art. 57 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen; BayEUG)

4.1 

informiert Lehrkräfte, Schüler und Erziehungsberechtigte über die gesetzliche Schülerunfallversicherung und über Sicherheitsbestimmungen,

4.2 

erteilt die für einen sicheren Ablauf des Schulbetriebes und die Schulorganisation erforderlichen besonderen Anweisungen (innerer Schulbereich),

4.3 

überwacht die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und -anweisungen,

4.4 

hält die Lehrkräfte periodisch dazu an, sowohl im Unterricht als- auch im außerunterrichtlichen Bereich die Erziehung der Schüler zu sicherheitsbewusstem Denken und Handeln mit einzubeziehen (Sicherheitserziehung) und insbesondere die nach den Lehrplänen gegebenen Möglichkeiten zu nutzen,

4.5 

zeigt dem Sachaufwandsträger Mängel an Schulanlage oder -einrichtung, welche die Sicherheit des Schulbetriebes gefährden können, unverzüglich an,

4.6 

sorgt im Zusammenwirken mit dem Sachaufwandsträger für eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen und - wenn erforderlich - für einen fachgerechten Transport zur ärztlichen Behandlung,

4.7 

erstellt eine Unfallanzeige (Formblatt siehe Anlage) und übermittelt diese dem Unfallversicherungsträger, wenn durch eine mit dem Schulbesuch zusammenhängende Tätigkeit oder durch einen Schulwegeunfall ein Schüler so verletzt wird, dass er ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen muss,

4.8 

sorgt dafür, dass tödliche Unfälle, Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden und Unfälle mit mehr als drei Verletzten dem Unfallversicherungsträger sofort angezeigt werden (z.B. telefonisch),

4.9 

unterstützt den Unfallversicherungsträger bei den Ermittlungen von Unfallursachen und Unfallhergang,

4.10 

bestellt eine geeignete, erfahrene Person als Sicherheitsbeauftragten im inneren Schulbereich unter Beteiligung des Personalrats und meldet diese dem zuständigen Unfallversicherungsträger,

4.11 

sorgt für die regelmäßige Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen. unter Beachtung der Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im Öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern, Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 13. Oktober 2000, FMBl 2000 S. 308, StAnz 2000 Nr. 45, insbesondere deren Ziffern 1.4 und 2., sowie § 29 Lehrerdienstordnung (LDO).
5. Sicherheitsbeauftragte
Der Sicherheitsbeauftragte im inneren Schulbereich

5.1 

macht den Schulleiter auf Unfallgefahren aufmerksam und berät ihn,

5.2 

unterstützt den Schulleiter bei der Wahrnehmung seiner sonstigen Aufgaben in der Unfallverhütung und Ersten Hilfe, z.B.
-
bei der Sicherstellung einer reibungslosen Ersten Hilfe (Ersthelfer, Material, Alarmierung)
-
bei der Durchführung der beiden jährlich vorgeschriebenen Probealarme (Verhalten in Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern sowie für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 30. Dezember 1992, AllMBl 1993 S. 70, KWMBl I 1993 S. 88),

5.3 

unterstützt den Schulleiter bei der Erstellung der Unfallanzeigen, achtet darauf, dass Unfallursachen und -hergang genannt werden und ermittelt Unfallschwerpunkte,

5.4 

wirkt als Multiplikator für das Lehrerkollegium (Informationen und Medien zu Sicherheitsangelegenheiten),

5.5 

nimmt an den angebotenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, z.B. an den Dienstbesprechungen des Fachberaters für Verkehrserziehung und Unfallverhütung (im beruflichen Schulwesen: Fachberater für Sicherheitsangelegenheiten), teil und unterrichtet den Schulleiter hierüber.
Die Verantwortung des Schulleiters wird durch die Beratungstätigkeit des Sicherheitsbeauftragten nicht berührt.
6. Lehrkräfte

6.1 

Unfallprävention und Sicherheitserziehung sind feste Bestandteile des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. Sie stehen in enger Verbindung mit den Zielen der Gesundheits-, Sozial- und Umwelterziehung.

6.2 

Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler zu motivieren und zu befähigen,
-
Gefahren zu erkennen und einzuschätzen,
-
Gefahren zu meiden, zu bewältigen oder zu beseitigen und
-
sich aktiv für eine sichere und gesunde Lebensumgebung einzusetzen.

6.3 

Dies wird u.a. erreicht, indem
-
im Unterricht an geeigneten Stellen,
-
bei situativen Anlässen und
-
durch das Vorbildverhalten der Lehrkräfte
sicherheitsbewusstes Verhalten vermittelt wird.

6.4 

Sicherheitserziehung umfasst auch wesentliche Bereiche der Bewegungserziehung, der Verkehrserziehung und der Brandschutzerziehung.

6.5 

Um bei Schulunfällen fachgerecht Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können, haben sich die Lehrkräfte regelmäßig fortzubilden.
7. Eltern- und Schülervertretung

7.1 

Das Wecken und Fördern des Sicherheitsbewusstseins sowie die Ausarbeitung konkreter Vorschläge zur Durchführung der Unfallverhütung an den einzelnen Schulen zählen zu den Aufgaben, zu denen die Einrichtungen der Eltern- und Schülervertretung und insbesondere das Schulforum wesentlich beitragen können.

7.2 

Dem Schulleiter wird empfohlen, den genannten Einrichtungen entsprechende Anregungen zu geben.

7.3 

Ferner bietet sich die Schülerzeitung für Beiträge zum Thema „Unfallverhütung" an.
8. Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei Schulunfällen privat krankenversicherter Schüler
Bei Arbeitsunfällen einschließlich Schulunfällen sind die Ärzte auf Grund des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger verpflichtet, stets unmittelbar mit dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abzurechnen (UV-Träger). Grundlage für die Honorierung ärztlicher Leistungen ist die Gebührenordnung für Ärzte (UV-GOÄ) in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger. Eine zusätzliche Beanspruchung des Verletzten für die Honorierung ist nicht statthaft. Daher ist nach den Vorschriften des SGB VII in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger die Erstattung der Kosten einer privatärztlichen Behandlung durch den UV-Träger generell nicht vorgesehen.
Erfährt der Arzt jedoch im Behandlungszeitraum nicht, dass es sich um einen Schulunfall handelt, so ist er berechtigt, seine Honorarforderung unmittelbar gegenüber dem Schüler oder seinen Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten geltend zu machen. Eine Kostenerstattung durch den UV-Träger gegenüber dem Schüler oder dessen Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten erfolgt in diesem Falle nur bis zur Höhe des Betrages, der nach der UV-GOÄ vom UV-Träger zu zahlen wäre. Dadurch ergeben sich in der Regel erhebliche Differenzbeträge, die, soweit sie nicht durch Leistungen privater Krankenversicherungsträger oder durch die Beihilfe gedeckt sind, von dem Schüler oder den Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten selbst getragen werden müssen.
Ist dagegen das Vorliegen eines Schulunfalles bekannt und erfolgt trotz des Hinweises des Arztes, dass die Behandlung zu Lasten des UV-Trägers durchzuführen ist, auf ausdrücklichen Wunsch des Schülers oder der Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten privatärztliche Behandlung, kann vom UV-Träger keine Kostenerstattung vorgenommen werden. In diesem Fall verweigert auch der private Versicherungsträger die Kostenerstattung zumindest bis zur Höhe des Betrags, der nach der UV-GOÄ vom UV-Träger zu zahlen wäre.
Wollen Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte und Schüler eine Kostenbelastung vermeiden, ist ihnen anzuraten,
-
den behandelnden Arzt oder Zahnarzt oder das in Anspruch genommene Krankenhaus von vorne herein unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Schulunfall handelt und dass eine privatärztliche Behandlung nicht gewünscht wird, und
-
die Begleichung einer dennoch ausgestellten Privatrechnung abzulehnen und den Arzt, den Zahnarzt oder das Krankenhaus an den Träger der Unfallversicherung (siehe Nr. 1.3) zu verweisen.
9, Geltungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für öffentliche und für private allgemein bildende und berufliche Schulen in Bayern.
10. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

10.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

10.2 

Gleichzeitig treten folgende Bekanntmachungen außer Kraft:

10.2.1 

Bekanntmachung über die Aufnahme der Kinder in Kindergärten, der Schüler allgemein bildender Schulen und der Studierenden an Hochschulen in die gesetzliche Unfallversicherung vom 6. April 1971, KMBl S. 484, geändert durch Bek vom 10. Mai 1974, KMBl S. 703, und Bek vom 11. Oktober 1976, KMBl I S. 504,

10.2.2 

Unfallversicherungsschutz für Elternbeiräte, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. Mai 1974, KMBl S. 867,

10.2.3 

Unfallverhütung in Schulen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13. Juni 1975, KMBl I S. 1486,

10.2.4 

Finanzielle und organisatorische Voraussetzungen von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Rahmen der Schülerunfallversicherung, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorn 30. Dezember 1975, KMBl I 1976 S. 31,

10.2.5 

Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei Schulunfällen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3. März 1978, KMBl I S. 74, geändert durch Bek vom 19. September 1983, KMBl I S.911und

10.2.6 

Unfallverhütung, Sicherheitserziehung und Schülerunfallversicherung in den Schulen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Juni 1982, KMBl I S. 290.
Erhard
Ministerialdirektor