Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003

2.   Unternehmer

2.1  

Für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe ist der Unternehmer verantwortlich (§ 21 SGB VII).

2.2  

Wenn der Sachaufwandsträger einer Schule und der Schulträger nicht identisch sind, obliegt diese Unternehmerverantwortung

2.2.1  

für den äußeren Schulbereich (Gebäude, Anlagen und Einrichtungen) dem Sachaufwandsträger und

2.2.2  

für den inneren Schulbereich (Schulbetrieb, Schulorganisation) dem Schulträger.