Inhalt
3.
Stellen
3.1
Verfahren
1Kostenneutrale Umwandlungen sind im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Haushaltsgesetz möglich.
2Seitens der Hochschule ist darauf zu achten, dass die bei den Titeln 422 03 bzw. 428 03 des Stellenplans in ihrem Hochschulkapitel zugewiesenen Stellen zeitnah besetzt werden.
3.2
Bewirtschaftung der Stellen
1Die zu Lasten der Studienzuschüsse zu finanzierenden Stellen sind Bestandteil des Personalsolls A. 2Daher sind sämtliche durch die Landesämter für Finanzen zu leistenden Personalausgaben für zu Lasten dieser Stellen beschäftigtes Personal nach Art des Beschäftigungsverhältnisses bei den Titeln 422 03 bzw. 428 03 des jeweiligen Hochschulkapitels nachzuweisen.
3Im Rahmen der üblichen Mitteilung wird jährlich darüber informiert, ob die aus Studienzuschüssen geschaffenen Stellen einer Wiederbesetzungssperre unterliegen und zu wieviel Prozent eine Stellengehälterinanspruchnahme erfolgen darf. 4Die Ausgaben im Rahmen einer Stellengehälterinanspruchnahme sind ab dem Jahr 2024 in der Titelgruppe 52 des jeweiligen Hochschulkapitels nachzuweisen.