Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2029

1.   Vorbemerkungen

1Der Freistaat Bayern stellt den Hochschulen seit 1. Oktober 2013 als Ausgleich der weggefallenen Studienbeiträge Mittel zur Verbesserung der Studienbedingungen zur Verfügung.
2Die staatlichen Studienzuschüsse sind zweckgebunden, dienen über die staatliche Grundausstattung hinaus ausschließlich zur Verbesserung der Studienbedingungen und sind ohne Erhöhung der Aufnahmekapazitäten einzusetzen, grundsätzlich in den Verwendungskategorien
Verbesserung der Lehre,
Verbesserung des Studierendenservice,
Verbesserung der Infrastruktur.
3Die Hochschulen sind gehalten, regelmäßig zu überprüfen, inwieweit Maßnahmen der Verbesserung durch eine Veränderung in der Ausstattung oder bei den Anforderungen der Lehre entbehrlich geworden sind und daher nicht mehr aus Studienzuschüssen finanziert werden dürfen.
4Aus den Mitteln können befristete oder auf Dauer angelegte Verpflichtungen eingegangen werden. 5Auf Dauer bestehende Aufgaben sind durch auf Stellen geführtes Personal wahrzunehmen.
6Sofern noch Mittel aus Studienbeiträgen im Körperschaftshaushalt vorhanden sind, gelten die vorliegenden Regelungen auch für diese Restmittel.