Inhalt
7.
Nichtstaatliche Hochschulen
1Auf Antrag erhalten
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die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt,
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die Hochschule für Politik München sowie
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die Kirchen und kirchlichen Stiftungen, die nichtstaatliche Fachhochschulen betreiben, wenn sie von Art. 110 BayHIG erfasst sind, und die Hochschulen in Trägerschaft der Kirchen oder der kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese staatliche Zuschüsse erhalten,
zweckgebundene Mittel zum Zweck des Ausgleichs von zum 1. Oktober 2013 weggefallener Studienbeiträge nach Maßgabe des Staatshaushalts und der für sie geltenden Regelungen über die staatliche Finanzierung. 2Diese sind weiterhin bei Kap. 15 06 TG 96 veranschlagt.