Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2029

2.   Haushaltsrechtlicher Vollzug

1Sämtliche zu Lasten der Studienzuschüsse zu leistenden Ausgaben sind bei den einschlägigen Titeln nachzuweisen.
2Alle für diesen Verwendungszweck zugewiesenen Haushaltsmittel unterliegen den haushaltsrechtlichen Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 3Dementsprechend gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Art. 7 BayHO bei der Mittelverwendung als oberster Maßstab.
4Die Veranschlagung der Studienzuschüsse für die nichtstaatlichen Hochschulen erfolgt bei Kap. 15 06 TG 96 und werden den jeweiligen Hochschulen jährlich überwiesen.