Inhalt
5.
Spezifische Maßgaben der Verwendung
Mittel für die Verbesserung der Studienbedingungen dürfen insbesondere nicht verwendet werden:
- –
für Ausgaben oder Anschaffungen, für die in anderen Titeln oder Titelgruppen des Staatshaushalts Mittel bereitgestellt werden. 1Studienzuschüsse dürfen in solchen Fällen nur dann ergänzend eingesetzt werden, wenn diese Ergänzung ausschließlich der Verbesserung der Studienbedingungen dient und andernfalls nicht getätigt würde. 2Dies ist explizit zu begründen. 3Dies betrifft auch Folgekosten, wenn die ursprüngliche Maßnahme aus Mitteln der grundständigen Lehre oder aus anderen Programmen finanziert wurde. 4Gleiches gilt für die Übernahme von Wiederbesetzungssperren.
- –
zur Abdeckung des administrativen Mehraufwandes und der Folgekosten (einschließlich Nebenkosten) bei Ausgaben unter Spiegelstrich 1.
- –
zur finanziellen Unterstützung einzelner Studierender. 1Da Ausgaben der Studienzuschussmittel zu einer unmittelbaren und strukturellen Verbesserung der Studienbedingungen führen sollen, ist die finanzielle Unterstützung einzelner Studierender oder einer sehr eingeschränkten Gruppe von Studierende keine aus den Studienzuschüssen zu finanzierende Aufgabe. 2Darüber hinaus sind Auszahlungen von Studienzuschüssen an natürliche Personen auch aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht zulässig.
- –
für die teilweise Unterstützung oder Finanzierung von Exkursionen. In geeigneten Regelungen der Hochschulen kann eine solche Unterstützung der Durchführung oder Finanzierung vorgesehen werden, wenn hinreichend begründet ist, dass dies der Verbesserung der Studienbedingungen dient und wenn sichergestellt ist, dass jede und jeder Studierende innerhalb des Studiengangs, in dessen Rahmen die Exkursion durchgeführt wird, an dieser teilnehmen kann.
- –
für den Ersatz von Geräten oder Einrichtungen, die aus Mitteln für „Forschung und Lehre“, für Ersatzbeschaffungen, für die „Kosten der Datenverarbeitung“ oder für „Baumaßnahmen“ finanziert wurden. 1Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Medientechnik und IT sowie sinngemäß bei Baumaßnahmen. 2Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen ein Gerät, das ursprünglich nicht in der Lehre eingesetzt wurde, später für diesen Zweck verwendet wird.
- –
für Veranstaltungen oder Gegenstände, die keinen Bezug zu einer unmittelbaren Verbesserung der Studienbedingungen haben, wie z. B. Kulturprogramme, Leitung einer Theatergruppe, Umhängetaschen für Erstsemester, Yogakurse für Studierende, Preise für gute Lehre, Nachwuchspreise oder Medaillen für Absolventen.
- –
Ausgaben für Zwecke der Studierendenvertretung (gesetzliche Verpflichtung).