Inhalt
4.
Förderungsvoraussetzungen für Übungsveranstaltungen
4.1
Anforderungen an den Maßnahmenträger
Der Maßnahmenträger muss eine qualifizierte, regelmäßige und dauerhafte Durchführung von Sportmaßnahmen für Gruppen von Menschen mit Behinderung, die wegen ihrer Behinderung nicht an allgemein zugänglichen Sportmaßnahmen teilnehmen können, mit der notwendigen fachlichen und personellen Betreuung gewährleisten.
4.2
Anforderungen an die Übungsveranstaltungen
4.2.1
1Als Übungsveranstaltung gilt jede sportliche Maßnahme für Menschen mit Behinderung, für die ein eigener Übungsleiter notwendig ist. 2Die Übungsveranstaltungen müssen von Übungsleitern mit geeignetem Qualifikationsnachweis oder von anderen geeigneten therapeutischen Fachkräften durchgeführt werden, die Gewähr für eine fachkundige Leitung der Sportmaßnahmen bieten.
4.2.2
Die Übungsveranstaltungen müssen regelmäßig stattfinden und in Sportarten durchgeführt werden, bei deren Ausübung eine ständige Überwachung möglich ist und die unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Behinderungen der Teilnehmer kein erhöhtes gesundheitliches Risiko bieten.
4.2.3
1Die Zahl der Teilnehmer an einer Übungsveranstaltung ist den fachlichen Bedürfnissen entsprechend festzulegen; sie soll nicht weniger als fünf, höchstens aber 15 (bei Menschen mit Schwerstbehinderung nicht weniger als drei, höchstens sieben) Teilnehmer mit Behinderung je Übungsleiter betragen. 2Eine Veranstaltung muss mindestens einen Zeitraum von 45 Minuten umfassen.
4.2.4
1Die Teilnehmer an Übungsveranstaltungen müssen ihren Wohnsitz grundsätzlich in Bayern haben. 2Nehmen an einer solchen Maßnahme einzelne Personen (insgesamt nicht mehr als 20 %) mit Wohnsitz außerhalb Bayerns teil, führt dies jedoch zu keinem Ausschluss der Förderung. 3Die aktiven Teilnehmer mit Schwerbehinderung an überregionalen Sportveranstaltungen müssen ihren Wohnsitz in Bayern haben.
4.3
Vorhabenbeginn
1Die Zuwendung wird jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr (Bewilligungszeitraum) bewilligt und ausgezahlt. 2VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.