Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich die auf Landesebene in Bayern wirkenden rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände, insbesondere die Behindertensportverbände und die diesen angeschlossenen Organisationen. 2Diese leiten die Zuwendungen an die Maßnahmenträger gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO weiter.