Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

7.   Verfahren

7.1   Antragstellung

Die auf Landesebene wirkenden Verbände stellen auch für ihre Mitgliedsorganisationen bis 1. März des dem Bewilligungszeitraum (Nr. 5.1) folgenden Jahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für den Bewilligungszeitraum unter Verwendung der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Formblätter.

7.2   Entscheidung

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales erteilt aufgrund des Ergebnisses der Antragsprüfung und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den Zuwendungsbescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum.

7.3   Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

7.4   Verwendungsnachweis

Da der Zuwendungsantrag für einen zurückliegenden Zeitraum gestellt wird, bildet er gleichzeitig den Verwendungsnachweis.

7.5   Zuständigkeit für Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden

Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.